Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten
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- eine auf Treuhandgesellschaften ausgerichtete Benutzeroberfläche (wegen den verschiedenen gleichzeitig zu betreuenden Mandanten),
- zweiseitige Kommunikation zur Ausschöpfung des Potenzials der neuen Plattform,
- Berücksichtigen der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber auf der E-SOP,
- ELM-Übermittlung (keine zusätzliche Freigabe mehr im E-Portal notwendig, analog der Über- mittlung bei privaten Versicherern für UVG und KTG),
- digitale Aufgabenverteilung an Mitarbeitende mit beschränktem Zugriff und das Ermöglichen von Benachrichtigungen (z.B. die Erinnerung, etwas einzureichen – solche Benachrichtigungen würden aktuell von der digitalen Stiftungsaufsicht eESA an die Revisionsstellen verschickt). Die Benachrichtigungen sollten immer das Mandat enthalten und nur an die dem Mandat zugewie- senen Personen zustellt werden. Die Benachrichtigungen sollten ausgeschaltet und/oder ge- sammelt (z.B. wöchentlich) bereitgestellt werden können."
Zu Buchstabe a:
▪ Ein einheitlicher staatlicher elektronischer Identitätsnachweis sei wichtig. Insbesondere für Perso- nen mit einer Behinderung sei die Benutzung unterschiedlicher elektronischer Systeme oft mit be- sonderen Herausforderungen verbunden.
Zu Buchstabe d:
▪ Die Formulierung von «eindeutige Feststellung der Zeitpunkte der Übermittlung und der Zustel- lung» sei zu ergänzen mit «von Eingaben und Entscheiden».
▪ Die Plattform müsse zwingend auch den Zeitpunkt des Zugriffs auf Daten festhalten.
▪ Die klare und unmissverständliche Erkennbarkeit der korrekten Wahrung von Fristen sei von gros- ser Wichtigkeit, denn es dürfe kein Zweifel aufkommen, dass die betreffende Frist eingehalten wor- den sei. Könne dies nicht gewährleistet werden oder werde der Aufwand zu gross, würden die betreffenden Personen rasch wieder zur vertrauten analogen Vorgehensweise zurückkehren. Dies stünde im Widerspruch zum Sinn und Zweck des BISS.
Zu Buchstabe e Ziffern 1, 2 und 4:
▪ Die Definition des Begriffs «Behörden» sei zwingend angezeigt (insbesondere auch mit Blick auf Artikel 4 Absatz 1 BISS). Die Unfallversicherer hätten eine Behördenstellung im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Es sei sicherzustellen, dass sie nicht durch die Hintertüre vom BISS erfasst würden.
Zu Buchstabe e Ziffer 2:
▪ Im erläuternden Bericht zum BISS sei klarzustellen, wer unter den Begriff der «Dritten» zu subsu- mieren sei. Dies sei aufgrund des Wortlauts und des Berichts nicht klar. Unklar sei auch, ob z.B. wichtige Zusammenarbeitspartner der Durchführungsstellen darunter subsumiert werden könnten.
▪ Bei der Formulierung sei sicherzustellen, dass der digitale Datenaustausch auch mit anderen So- zialversicherungen, insbesondere Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung, möglich sei.
Zu Buchstabe f:
▪ Es sei die Präzisierung «in den Sozialversicherungen gemäss Artikel 1 dieses Gesetzes» anstelle von «in den Sozialversicherungen» aufzunehmen. Der Begriff «in den Sozialversicherungen» umfasse alle Sozialversicherungsbereiche, auch jene, welche nach Artikel 1 BISS nicht aufgeführt seien.