Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten

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Zu den Änderungen der AHVG-Artikel äussern sich 3 Vernehmlassungsteilnehmende (1 von 26 Kantonen, Schweizerischer Städteverband und 1 von 25 weiteren Organisationen) grundsätzlich zustimmend, jedoch mit Anpassungsbedarf. Zu Artikel 49f Absatz 1 AHVG: ▪ Es wird bemerkt, dass in der Einleitung neu der Begriff «Persönlichkeitsprofile» hinzugefügt werde. Zu Artikel 50a AHVG: ▪ Es sei zu ergänzen, dass auch ein Datenaustausch mit den für die Leistungsausrichtung involvierten Organisationen (z.B. SERAFE) über den Einzelfall hinaus möglich sei. Zudem sei zu prüfen, ob hinsichtlich der Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch das BISS (z.B. Artikel 6 BISS) zu ergänzen sei. Zu Artikel 50b AHVG: ▪ Im Rahmen von Artikel 50b AHVG wird ausgeführt, die Bestimmung sei zu präzisieren bzw. konkretisieren und zu harmonisieren mit den Bestimmungen von Artikel 1 BISS in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 (neu) UVG, wonach für die Unfallversicherer keine Verpflichtung zur Nutzung der Plattform bestehe. Dies da Artikel 50b Buchstabe c AHVG auf die Unfallversicherer anwendbar sei und mit der aktuell vorgesehen Änderung, insbesondere auch im Einleitungstext von Artikel 50 b Absatz 1, würde über die Hintertüre neu eine Verpflichtung zur Verwendung der Plattform geschaffen.

3.3.3 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

Artikel 1 Absatz 3 und 4

3Das Bundesgesetz vom … über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) ist mit seinen Abweichungen zum ATSG anwendbar.

4Die Plattformen nach Artikel 4 BISS gelten im Rahmen dieses Gesetzes als anerkannte Plattformen im Sinne des ATSG.

Artikel 66 Absatz 1 Bst. a, b und h

1Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG über:

a. die Informationssysteme (Artikel 49a und 72a Absatz 2 Bst. b AHVG);

b. Aufgehoben

h. die Vergütung und Übernahme der Kosten (Artikel 95 und 95a AHVG).

Artikel 66b Absatz 1, 2, 2bis, 2ter und 3

1Aufgehoben

2Die Informationssysteme nach Artikel 12 BISS sind der Zentralen Ausgleichsstelle, den IV-Stellen, den Aus- gleichskassen und dem BSV für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

2bisDie Informationssysteme nach Artikel 13 BISS sind folgenden Personen und Stellen zugänglich:

a. den IV-Stellen, der Zentralen Ausgleichsstelle und dem BSV für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

b. den Leistungserbringern, Sachverständigen, Arbeitgebern und anderen Personen und Stellen zur Er- stellung, zur Übermittlung und zum Abrufen ihrer Berichte und ihrer Gutachten oder anderer Abklä- rungsdaten im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs und der Durchführung der Leistung;

c. der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung für dieje- nigen Daten, die sie benötigt, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

d. der versicherten Person und den Entscheidbehörden bezüglich der Tonaufnahmen in Verfahren bis zur rechtskräftigen Verfügung.

2terDas Informationssystem nach Artikel 20 BISS ist den IV-Stellen und den Ausgleichskassen für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz, das AHVG und internationale Abkommen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

3Aufgehoben

Zu den Änderungen der IVG-Artikel äussern sich 3 Vernehmlassungsteilnehmende (1 von 26 Kantonen und 2 von 25 weiteren Organisationen) grundsätzlich zustimmend, jedoch mit Anpassungsbedarf.