Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten
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3.2.2.1 Artikel 4 BISS: Plattformen für den elektronischen Datenaustausch
Artikel 4 Plattformen für den elektronischen Datenaustausch
1Die ZAS entwickelt und betreibt eine Plattform für den sicheren elektronischen Datenaustausch und die elekt- ronische Kommunikation in den Sozialversicherungen.
2Benutzt eine Durchführungsstelle nicht die Plattform nach Absatz 1, so muss sie für die von ihr durchgeführten Sozialversicherungsverfahren eine andere Plattform entwickeln und betreiben.
3Der Datenaustausch zwischen den Plattformen nach den Absätzen 1 und 2 muss über Schnittstellen gewähr- leistet sein. Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen an die Schnittstellen fest. Er kann diese Auf- gabe dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) übertragen.
Zu Artikel 4 BISS gibt es folgende Anpassungsvorschläge:
▪ Im erläuternden Bericht zum BISS seien die Ergänzungsleistungen (EL) in Artikel 4 an keiner Stelle
erwähnt, obwohl das Gesetz gemäss Artikel 1 Bst. e BISS die EL offensichtlich einbeziehe. Die EL seien somit ebenfalls aufzuführen, zumal die EL – wie der Name bereits sage – nur in Ergänzung zu den AHV- bzw. IV-Renten ausgerichtet würden.
▪ Bei der Entwicklung der Plattform sei zu beachten,
- dass die von den Städten entwickelten Fachapplikationen mit geringem Aufwand über daten- schutzkonforme Schnittstellen angebunden werden könnten.
- dass die verschiedenen Anspruchsgruppen, insbesondere der kantonalen Durchführungsstel- len, sowohl in Entwicklung als auch Betrieb der Plattform eingebunden würden.
- dass einheitliche Schnittstellen zwischen den Systemen gemäss BISS vorgesehen seien um eine Einbindung der bestehenden IT-Landschaft der Durchführungsstellen (die sich in Grösse und Aufgabenspektrum unterscheiden) zu garantieren.
▪ Gegebenenfalls sei die Gründung einer Betriebsorganisation (ZAS, Vertretungen Durchführungs-
stellen) gesetzlich zu verankern.
▪ Artikel 4 sei um einen Absatz zu erweitern, der auch Schnittstellen für die Verknüpfung der in Artikel
3 Absatz 1 genannten Plattformen mit den Plattformen anderer Sozialversicherungen vorsehe.
Zu Absatz 1:
▪ Im Sinne eines technologieoffenen Ansatzes solle in denjenigen Artikeln, welche den Auftrag der
ZAS beinhalten, eine Plattform zu entwickeln und zu betreiben (Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 bis 21 BISS), in Rücksichtnahme auf Artikel 9 EMBAG (Open Source Software) für die ZAS ebenfalls die Möglichkeit des Einsatzes von Standardsoftware gegeben sein. Die Artikel 4 Absatz 1 und 9 bis 21 BISS seien daher umzuformulieren: Anstelle von “Die ZAS entwickelt und betreibt” sei “Die ZAS stellt die Entwicklung und den Betrieb (...) sicher” zu wählen.
▪ In Absatz 1 seien nur der Datenaustausch sowie die Kommunikation über die Plattform (E-SOP)
explizit genannt. Auch im erläuternden Bericht zum BISS seien im Bereich der IV als Beispiele einzig die digitale Einreichung von Rechnungen, die Information über «persönliche Versicherungs- ereignisse» sowie die elektronischen Formulare erwähnt. Ein mindestens so wichtiger Aspekt der digitalen Dienstleistungen sei jedoch der Zugang der versicherten Personen zu allen relevanten Informationen, insbesondere durch die Einsichtnahme in ihre IV-Akten. Dies zu ermöglichen scheine mit Verweis auf den erläuternden Bericht zum BISS, Ziffer 2.3, Seite 21 auch die Absicht des Bundesrates zu sein. Ergänzend seien neben dem elektronischen Datenaustausch und der elektronischen Kommunikation auch die elektronische Datenabfrage im Gesetz ausdrücklich auf- zuführen.
▪ Die Formulierung «in den Sozialversicherungen» würde alle Sozialversicherungsbereiche umfas-
sen, auch jene, welche nach Artikel 1 BISS nicht aufgeführt seien. Somit sei die Präzisierung «in den Sozialversicherungen gemäss Art. 1 dieses Gesetzes» nötig.
Zu Absatz 2:
▪ Es bestehe ein Widerspruch zwischen der Möglichkeit, dass die Durchführungsstellen separate
Plattformen verwenden können und der Intention des BISS. Die Verwendung einer eigenen Platt- form sei weder sinnvoll noch sachlich gerechtfertigt, sondern bringe die Gefahr, dass die Durch- führungsstellen zur Vermeidung von Aufwand und Kosten an ihren bisherigen Systemen festhalten