Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten
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3.2.6 6. Abschnitt Schlussbestimmungen (Artikel 29-32 BISS)
Artikel 29 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Artikel 30 Übergangsbestimmung
Die ZAS und das BSV nehmen die erforderlichen Anpassungen, die sich für sie aus den Artikeln 4 und 9–22 ergeben, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.
Artikel 31 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Artikel 32 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Zum sechsten Abschnitt äussern sich 4 Vernehmlassungsteilnehmende (2 von 26 Kantonen, Schwei- zerischer Städteverband und 1 von 25 weiteren Organisationen). Alle Vernehmlassungsteilnehmenden äussern sich zustimmend, bringen jedoch Anpassungswünsche ein.
Zu Artikel 30 wird folgender Anpassungsbedarf gemacht:
▪ Es sei zu präzisieren, dass die Unfallversicherer sich nur an den Kosten beteiligen müssten, wenn sie die Informationssysteme gemäss Artikel 9 und 10 BISS nutzen würden.
▪ Es sei eine Übergangsbestimmung einzuführen, bis wann die Durchführungsstellen bereit sein müssten (E-SOP und die anderen Informationssysteme seien gemäss Art. 30 BISS innert 5 Jahren nach Inkrafttreten von BISS umzusetzen).
▪ Im erläuternden Bericht zum BISS sei darzulegen, welche Konsequenzen die Nichteinhaltung der Frist habe. Dass die Umsetzung der Informationssysteme innert fünf Jahren erfolgen solle, trage dem grossen Nachholbedarf in Sachen Digitalisierung im Rahmen der 1. Säule Rechnung. Diese Frist erscheine jedoch sehr ambitiös. Fraglich sei, welche Konsequenzen eine Überschreitung der Frist hätte.
▪ Artikel 37 Absatz 3 BEKJ sehe mehrere Artikel vor, die zwei Jahre nach der Verabschiedung des BEKJ in Kraft treten würden. Dabei handle es sich um die Artikel, die den obligatorischen Charakter der Plattform für professionelle Mandatsträger vorsehen würden wie z.B. Artikel 47a des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Artikel 38c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht (BGG), Art. 128c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 103b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Das BISS sehe keine solche Übergangsbestim- mung vor, räume aber der ZAS und dem BSV eine Frist von 5 Jahren ein, um die Plattform für den elektronischen Datenaustausch einzuführen. Daraus lasse sich ableiten, dass die Anwältinnen/An- wälte erst einige Jahre nach Inkrafttreten des BISS zum elektronischen Datenaustausch verpflich- tet seien. Es sei dennoch notwendig, ein um zwei Jahre verzögertes Inkrafttreten vorzusehen.
3.3 Änderung anderer Erlasse (Anhang BISS)
3.3.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
Artikel 29 Absatz 2 und 3
2 Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen stellen die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare zur Verfügung, die von der Ansprecherin oder dem Ansprecher oder vom Arbeitgeber und allenfalls von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. Elektronische Zustellungen müssen über eine in den Sozialversicherungsgesetzen für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anerkannte Plattform erfolgen.
3 Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben, auf die im jeweiligen Sozialversicherungsgesetz anerkannte Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten hochgeladen oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.