Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten

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▪ Bei der Entwicklung und Weiterentwicklung von Informationssystemen zu den in Artikel 13 BISS genannten Zwecken seien zwingend die datenschutzrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben ein- zuhalten. Zudem seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen, wie beispielweise die Vergabe von poly- und bidisziplinären IV-Gutachten per Zufallsprinzip.

▪ Soweit die erwähnten Informationen und Dokumente im System nach Artikel 13 nicht auch im Rah- men der allgemeinen IV-Akten in der E-SOP erfasst würden, müsse ein entsprechender Zugang zu diesem Informationssystem gewährt werden.

Zu Buchstabe a und b:

▪ Es sei ein unmittelbarer Zugang zu entsprechenden Dokumenten oder zum Austausch der invol- vierten Dritten zu ermöglichen, da für die versicherten Personen oder deren Rechtsvertretung wich- tig sei, über den Verlauf und den Stand der Abklärungen aktuell informiert zu sein. Unter anderem könne sich die versicherte Person nach einem Gespräch unmittelbar versichern, ob der Inhalt kor- rekt protokolliert worden sei.

Zu Buchstabe c:

▪ Bei der Vergabe von Begutachtungsaufträgen sei Transparenz gegenüber der versicherten Person wichtig, damit sie sich informieren könne, wie weit der Vergabeprozess fortgeschritten sei. So wür- den die Abläufe bei der Auswahl der Expertin oder des Experten, die oft von Kanton zu Kanton unterschiedlich seien, ersichtlich.

Zu Buchstabe d:

▪ Die Liste der Sachverständigen sei für die versicherten Personen wichtig, da ihnen diese im Rah- men des Einigungsversuchs nach Artikel 7j ATSV zur Verfügung stehen müsse.

3.2.3.4 Artikel 16 BISS: Informationssystem für die Ergänzungsleistungen

Artikel 16 Informationssystem für die Ergänzungsleistungen

Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten im Bereich der Ergänzungs- leistungen mit dem Zweck:

a. Transparenz über bezogene Ergänzungsleistungen herzustellen;

b. die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2 ELG beim Vollzug des ELG zu unterstützen.

Folgender Anpassungsvorschlag wird genannt:

▪ Die Ausgestaltung des EL-Registers sei anzupassen: Das EL-Register sei mit einem tieferen De- tailierungsgrad zu versehen, welcher den signifikanten Aufwand der Durchführungsstellen bei we- nig praktischem Nutzen reduziere, selbst wenn dies bedeute, dass weniger detaillierte statistische Daten zur Verfügung stünden.

3.2.3.5 Artikel 17 BISS: Informationssystem für die Familienzulagen

Artikel 17 Informationssystem für die Familienzulagen

Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem für die Familienzulagen mit dem Zweck:

a. den Doppelbezug von Familienzulagen nach Artikel 6 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG) zu verhindern;

b. Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen;

c. die Stellen nach Artikel 21c FamZG beim Vollzug des FamZG zu unterstützen;

d. dem Bund und den Kantonen Auskünfte zu erteilen und die für die statistischen Direkterhebungen benö- tigten Daten zu liefern.

Folgender Anpassungsvorschlag wird zu Buchstabe d genannt:

▪ Die vorgesehene Nutzung von Daten für statistische Zwecke durch den Kanton sei nicht nur auf Familienzulagen zu beschränken, sondern auf alle Bereiche anzuwenden sei.