Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten
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3.2.2.4 Artikel 7 BISS: Elektronischer Datenaustausch auf Verlangen
Artikel 7 Elektronischer Datenaustausch auf Verlangen
Datenaustausch
Personen, die nicht unter Artikel 6 Absatz 1 fallen, können verlangen, dass die Kommunikation mit ihnen elekt- ronisch über eine Plattform abgewickelt wird. In diesem Fall müssen sie auf der Plattform eine elektronische Adresse nach Artikel 5 Buchstabe c angeben.
Folgende Verbesserungsvorschläge werden genannt:
▪ Die Durchführungsstellen der Sozialversicherungen der 1. Säule seien zu verpflichten, die Kom- munikation über die Plattform mit unterstützenden Massnahmen für die Kundinnen und Kunden zu fördern. Ohne eine solche Verpflichtung der Durchführungsstellen dürfte die Umstellung auf die digitale Kommunikation mit den Kundinnen und Kunden sehr viel länger dauern.
▪ In Artikel 7 BISS und dem erläuternden Bericht zum BISS sei klarzustellen, wer genau mit dem Begriff «Personen» gemeint sei (nur versicherte Personen oder auch juristische Personen).
▪ Für Personen mit einer Behinderung sei es besonders wichtig, sich auch in Papierform mit Behör- den austauschen zu können. Es sei aber auch wichtig, dass die elektronischen Akten möglichst vollständig und aktuell seien. Es müsse deshalb bei der Einrichtung des Zugangs zur E-SOP, wie auch bei deren Benutzung, ein kundenorientiertes Denken im Vordergrund stehen. Das bedinge unter anderem einen gut erreichbaren und kompetenten Kundensupport, der für die jeweiligen Be- sonderheiten bei der der Kommunikation mit Personen mit Behinderungen sensibilisiert sei.
3.2.2.5 Artikel 8 BISS: Anwendbarkeit des BEKJ
Artikel 8 Anwendbarkeit des BEKJ
Die Artikel 19, 20, 22–24, 26, 29 und 30 des Bundesgesetzes vom … über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) sind auf die Plattformen nach diesem Gesetz anwendbar.
Folgender Änderungsvorschlag wird genannt: Der Inhalt sei im ATSG zu regeln, da nicht nur die 1. Säule betroffen sei.
3.2.3 3. Abschnitt: Weitere Informationssysteme des Bundes (Artikel 9-24 BISS)
Zum dritten Abschnitt äussern sich 26 Vernehmlassungsteilnehmende (12 von 26 Kantonen, Schwei- zerischer Städteverband, 4 von 11 Verbänden der Wirtschaft und 9 von 25 weiteren Organisationen).
▪ 2 Vernehmlassungsteilnehmende (2 von 25 weiteren Organisationen) stimmen dem dritten Ab- schnitt explizit zu.
▪ 3 Vernehmlassungsteilnehmende (1 von 26 Kantonen, Schweizerischer Städteverband und 1 von 25 weiteren Organisationen) stimmen grundsätzlich zu, sehen jedoch Anpassungsbedarf.
▪ 21 Vernehmlassungsteilnehmende (11 von 26 Kantonen, 2 von 11 Verbänden der Wirtschaft und 8 von 25 weiteren Organisationen) stehen dem dritten Abschnitt ablehnend gegenüber, wobei vor allem die fehlende Notwendigkeit der Artikel 9 bis 24 vorgebracht wird. Der dritte Abschnitt umfasse primär Bestimmungen, die bereits im Bundesrecht verankert seien. Insbesondere die Aufgaben der ZAS für ein Versichertenregister (Artikel 9), die AHV-Nummern (Artikel 10), die laufenden Geldleis- tungen (Artikel 11), die Abrechnungen (Artikel 12), das EO-Register (Artikel 14), das EL-Register (Artikel 16), das Familienzulagenregister (Artikel 17), das Informationssystem über die internatio- nalen Abkommen (Artikel 20), den Datenaustausch mit dem Ausland (Artikel 22) und das Informa- tionssystem zur Erfüllung von Aufgaben aus internationalen Abkommen (Artikel 23) seien heute schon gesetzlich geregelt und produktiv. Eine neue Verankerung im BISS sei daher unnötig. Weiter wird vorgebracht, bei den Informationssystemen für die Bestimmung der beitragsrechtlichen Stel- lung von erwerbstätigen Personen (Artikel 18) und im Bereich der Versicherungsunterstellung auf- grund von internationalen Abkommen (Artikel 21) handle es sich um reine Durchführungsaufgaben, die heute schon von den Ausgleichskassen wahrgenommen würden. Die Bestimmung der Selb- ständigkeit und der internationalen Versicherungsunterstellung seien Massengeschäfte, die im All- tag standardisiert ablaufen würden und soweit dies sinnvoll sei, könne dafür heute schon gestützt