Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten

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würden. Die Vereinheitlichung des elektronischen Informationsaustausches müsse aber konse- quent umgesetzt werden. Falls eine IV-Stelle sich nicht an der Plattform beteiligen wolle, müsse sie selber eine Plattform entwickeln und betreiben, was aufgrund der Finanzierungsform der IV- Stellen faktisch nicht möglich sei, wenn das BSV nicht bereit sei, die notwendigen finanziellen Mittel für eine andere Plattform als die der ZAS zu sprechen.

▪ Eine Bestandesgarantie für die aktuellen kantonalen Lösungen erscheine nicht sinnvoll, insbeson-

dere in einer langfristigen Perspektive. Jedoch sei einer optimalen Gestaltung des Übergangs eine grosse Beachtung zu schenken.

Zu Absatz 3:

▪ Die Schnittstellen, die einen Austausch zwischen den unterschiedlichen Plattformen mit der E-SOP

ermöglichen sollen, würden oft Fehlerquellen darstellen, welche die Benutzung erschweren wür- den.

▪ User sollen zukünftig beim Login über die anderen Plattformen auf die Angebote der E-SOP zu-

greifen können. Ob dies auch in umgekehrter Richtung möglich sei, sei nicht ersichtlich. Es bestehe die Gefahr, dass die User mit mehreren unterschiedlichen Login-Verfahren hantieren müssen. Soll- ten separate Plattformen zugelassen werden, so müsste zumindest gewährleistet sein, dass mit einem einzigen Login auf der E-SOP auch auf andere Plattformen zugegriffen werden könne. User der E-SOP sollen nicht merken, dass sie auf Informationen einer anderen Plattform zugreifen.

▪ Der Absatz 3 sei zu präzisieren, da von «gewährleisten» des Datenaustausches gesprochen

werde, im erläuternden Bericht auf Seite 27 aber die Formulierungen «über Schnittstellen mit E-SOP verbunden» und auf Seite 35 «eine Schnittstelle bauen» verwendet würden.

Folgende Ablehnungsgründe werden genannt:

Zu Artikel 4 insgesamt:

▪ Der erläuternde Bericht zum BISS postuliere, dass es zwingend eine einzige nationale Plattform

brauche, um sämtliche digitale Kommunikationsbedürfnisse effizient realisieren zu können. Diese Erkenntnis erschliesse sich einigen Vernehmlassungsteilnehmenden nicht. Sie erachten diesen Ansatz in der Schweiz als systemwidrig. Zudem gäbe es diverse Beispiele, wo genau dieser An- spruch (des Bundes) an ein zentrales, umfassendes Gesamtsystem der Hauptgrund für das Schei- tern der Umsetzung gewesen sei.

▪ Gesprochen werde von einer «E-Sozialversicherungsplattform», die aber keine sei, weil sie meh-

rere Sozialversicherungen (Kranken-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung etc.) gar nicht abdecke.

▪ Der erläuternde Bericht zum BISS postuliere, dass einzig die ZAS sinnvollerweise in der Lage sei,

nationale Lösungen für die 1. Säule zu entwickeln und zu betreiben. Dabei ignoriere der Bericht die Tatsache, dass die Durchführungsstellen der 1. Säule seit Jahren erfolgreich und effizient ge- meinsame Lösungen entwickeln und betreiben würden. Sie hätten den gemeinnützigen Verein e- AHV/IV gegründet, welcher als nationale Fachorganisation agiere und diese Leistungen verlässlich erbringe. Somit seien die Durchführungsstellen bereits heute in der Lage, gemeinsame Lösungen in der ersten Säule einheitlich und effizient zu entwickeln und zu betreiben.

Zu Absatz 1:

▪ Es sei die Präzisierung «in den Sozialversicherungen gemäss Artikel 1 dieses Gesetzes» anstelle

von «in den Sozialversicherungen» aufzunehmen. Der Begriff «in den Sozialversicherungen» um- fasse alle Sozialversicherungsbereiche, auch jene, welche nach Artikel 1 BISS nicht aufgeführt seien.

▪ Der erläuternde Bericht zum BISS postuliere, dass einzig die ZAS sinnvollerweise in der Lage sei,

nationale Lösungen für die 1. Säule zu entwickeln und zu betreiben. Dabei ignoriere der Bericht die Tatsache, dass IV-Stellen (und Ausgleichskassen) seit Jahren Dank des Vereins eAHV/IV er- folgreich und effizient gemeinsame Lösungen entwickeln und betreiben würden.

▪ Der Bundesrat habe per 1. Januar 2024 mit der Modernisierung der Aufsicht (MdA) Bestimmungen

in Kraft gesetzt, welche die Umsetzung eines solchen Informationssystems für die 1. Säule erlau- ben würden. Es brauche daher für die Umsetzung keine zusätzlichen oder weiteren Normen.