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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten
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Bundesgesetz
3 Als Effektenabwicklungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren:
a. Geschäfte mit Effekten und anderen Finanzinstrumenten abrechnet und abwickelt, die an in- oder ausländischen Handelsplätzen durchgeführt werden; oder
b. andere Abrechnungs- und Abwicklungsdienstleistungen als nach Buchstabe a anbietet, die wesentlich sind für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts.
4Eine Dienstleistung ist wesentlich für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b, wenn ein Ausfall die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts gefährden könnte, insbesondere in Anbetracht der betreffenden Geschäftsvolumen. Der Bundesrat legt Schwellenwerte fest.
Art. 68 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
1Der Zentralverwahrer muss Regeln und Verfahren für die Bewältigung des Ausfalls eines Teilnehmers festlegen. Die Regeln und Verfahren müssen es ihm ermöglichen, die mit dem Ausfall verbundenen Kredit- und Liquiditätsrisiken zu minimieren und sicherzustellen, dass der Zentralverwahrer seinen Verpflichtungen auch beim Ausfall eines Teilnehmers nachkommen kann.
2Diese Regeln und Verfahren legen insbesondere fest:
a. wie der Zentralverwahrer die Verluste zuweist, die durch Sicherheiten und andere Finanzmittel nicht gedeckt werden;
b. wie der Zentralverwahrer mit Liquiditätsengpässen umgeht;
c. wie der Zentralverwahrer Sicherheiten und andere Finanzmittel wieder aufstockt, die zur Deckung von Verlusten oder von Liquiditätsengpässen nach dem Ausfall eines Teilnehmers aufgebraucht wurden.
3Der Zentralverwahrer muss diese Regeln und Verfahren mindestens jährlich überprüfen und testen.
Art. 73a Abs. 3
3Ein DLT-Handelssystem, das Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe c anbietet, kann diese auch Dritten anbieten.
Art. 73d Sachüberschrift sowie Abs. 1Vernehmlassungbis
Zulassung von DLT-Effekten und von weiteren Vermögenswerten sowie Emittentenpflichten
1bisLässt das DLT-Handelssystem die Kotierung von DLT-Effekten zu, so gelten die Artikel 33,35 und 37a–37c sinngemäss.