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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

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Bundesgesetz

Art. 120 Abs. 1

1Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen oder DLT-Handelssystemen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden.

Art. 122 Bezeichnung eines Zustellungsdomizils

1Aktionärinnen und Aktionäre mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, die direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten zusammen über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte einer Gesellschaft nach Artikel 120 Absatz 1 verfügen, müssen im Rahmen ihrer Meldung zur Offenlegung der Beteiligungen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

2Als Zustellungsdomizil kann eine elektronische Zustelladresse angegeben werden.

3Wird kein Zustellungsdomizil bezeichnet, so kann die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden durch die Übernahmekommission (Art. 126) und die FINMA durch Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgen. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Regelungen.

Art. 123 Abs. 1 Bst. f, Abs. 3 und 4

1Die FINMA erlässt Bestimmungen über:

f. den Schriftverkehr, insbesondere in elektronischer Form.

3Wer Effekten erwerben will, kann einen Vorabentscheid darüber einholen, ob für ihn eine Meldepflicht besteht oder nicht (Art. 124c).

4Die FINMA regelt das Verfahren in Bezug auf:

a. Gesuche um Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder der Veröffentlichungspflicht;

b. Gesuche um Vorabentscheide.

Art. 123aVernehmlassung Offenlegungsstelle

1Die Börsen sowie die DLT-Handelssysteme, die eine Kotierung zulassen, müssen eine Offenlegungsstelle betreiben. Diese ist Teil der Regulierungs- und Überwachungsorganisation (Art. 27 Abs. 2) und untersteht der Aufsicht der FINMA.

2Der Betrieb einer Offenlegungsstelle kann einer anderen Börse oder einem anderen DLT-Handelssystem übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der FINMA.

3Die Offenlegungsstelle hat folgende Aufgaben: