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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten
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Bundesgesetz
b. Derivate, die aus Effekten abgeleitet sind, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.
2Diese Transaktionsmeldungen müssen insbesondere enthalten:
a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten und Derivate;
b. Handelsvolumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses;
c. den Kurs der erworbenen oder veräusserten Effekten und Derivate; und
d. Angaben zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person.
3Der Bundesrat regelt:
a. die zu meldenden Angaben;
b. die Ausnahmen von der Meldepflicht, insbesondere für im Ausland getätigte Geschäfte;
c. die Form der Meldung; und
d. die Meldefrist.
3Sofern die Erreichung des Gesetzeszweckes dies verlangt, kann der Bundesrat die Meldepflicht auch Personen und Gesellschaften auferlegen, die Effekten gewerbsmässig, aber ohne Beizug eines Wertpapierhauses kaufen und verkaufen. Die Gesellschaften haben die Einhaltung dieser Meldepflicht durch eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200518 (RAG) zugelassene Prüfgesellschaft prüfen zu lassen und sind der FINMA zur Auskunft verpflichtet.
4Die FINMA kann technische Meldespezifikationen vorgeben. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren, sofern dadurch der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
5Sie erhebt für die Entgegennahme der Meldungen und für deren Auswertung eine angemessene Gebühr.
6. Bucheffektengsetz vom 3. Oktober 200819
Art. 20 Abs. 2
2 Artikel 89 FinfraG bleibt vorbehalten.Vernehmlassung
18 SR 221.302
19 SR 957.1