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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz
Art. 163b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1Der Bundesrat bestimmt, wann die neuen oder geänderten Anforderungen nach den Artikeln 28 Absätze 2 und 4, 31, 32, 37a–37c, 38, 39 und 145 zu erfüllen sind.
2Finanzmarktinfrastrukturen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen, müssen die neuen oder geänderten Anforderungen dieses Gesetzes spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen.
3Banken, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … ein Zahlungssystem betreiben, das die Voraussetzung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt, müssen die neuen Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2terspätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen.
4Einrichtungen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … ein organisiertes Handelssystem betreiben, müssen die neuen oder geänderten Anforderungen dieses Gesetzes spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.