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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz

Art. 97 Abs. 3

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Art. 98 Kleine nichtfinanzielle Gegenparteien

1Eine nichtfinanzielle Gegenpartei gilt als klein, wenn der Durchschnitt ihrer aggregierten Brutto-Monatsendpositionen für die vorausgegangenen zwölf Monate in den massgebenden ausstehenden OTC-Derivatgeschäften unter dem für die entsprechende Derivatkategorie geltenden Schwellenwert liegt.

2Übersteigt eine der nach Absatz 1 berechneten Durchschnitte einer bestehenden kleinen nichtfinanziellen Gegenpartei den massgebenden Schwellenwert, so gilt diese Gegenpartei nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Übersteigens nicht mehr als klein.

3Für die Berechnung der Durchschnitte werden Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken nicht einberechnet, wenn sie unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung der Gegenpartei oder der Gruppe verbunden sind.

Art. 99 Kleine finanzielle Gegenparteien

1Eine finanzielle Gegenpartei gilt als klein, wenn der Durchschnitt ihrer aggregierten Brutto-Monatsendpositionen für die vorausgegangenen zwölf Monate in den massgebenden ausstehenden OTC-Derivatgeschäften unter dem Schwellenwert liegt.

2Übersteigt der Durchschnitt nach Absatz 1 einer bestehenden kleinen finanziellen Gegenpartei den Schwellenwert, so gilt diese Gegenpartei nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Übersteigens nicht mehr als klein.

Art. 102

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Art. 104 Abs. 2 Bst. bbis und 3

2Zur Meldung verpflichtet sind:

bbisbei Geschäften zwischen zwei nichtfinanziellen Gegenparteien:

1. die nichtfinanzielle Gegenpartei, die nicht klein ist nach Artikel 98,

2. die verkaufende Gegenpartei bei einem Geschäft zwischen zwei nicht kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien;

3 Vernehmlassung

Kleine nichtfinanzielle Gegenparteien sind von der Meldepflicht befreit.

Art. 109 Abs. 2

2Diese Pflicht gilt nicht für kleine Gegenparteien.

Art. 114

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