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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz
a. Entgegennahme der Meldungen zur Offenlegung von Beteiligungen;
b. Betrieb einer elektronischen Veröffentlichungsplattform;
c. Überwachung der Einhaltung der Melde- und der Veröffentlichungspflicht;
d. Beurteilung der Gesuche um Ausnahmen, Erleichterungen und Vorabentscheide in Form von Empfehlungen.
4Die Offenlegungsstelle kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben von den meldepflichtigen und den gesuchstellenden Personen Entgelte erheben. Die Tarife bedürfen der Genehmigung der FINMA.
Art. 124 Veröffentlichung der Meldungen
1Die Gesellschaft muss die erhaltenen Meldungen über die von der zuständigen Offenlegungsstelle betriebene elektronische Veröffentlichungsplattform veröffentlichen. Sie muss bei jeder Meldung auf die vorangehende Meldung derselben meldepflichtigen Person verweisen.
2Veröffentlicht die Gesellschaft eine Meldung nicht, fehlerhaft oder unvollständig, so muss die Offenlegungsstelle die vorgeschriebenen Informationen veröffentlichen. Sie kann der Gesellschaft die dadurch anfallenden Kosten auferlegen. Sie kann die Gründe dafür nennen, dass sie anstelle der Gesellschaft die Informationen veröffentlicht. Sie muss die Gesellschaft vor der Veröffentlichung informieren.
3Hat die Gesellschaft Grund zur Annahme, dass eine meldepflichtige Person ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so muss sie dies der Offenlegungsstelle mitteilen.
Art. 124a–124e einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
Art. 124a Überwachung der Einhaltung der Meldepflicht durch die
Offenlegungsstelle
1Wird die Meldepflicht nicht oder nicht korrekt erfüllt, so setzt die Offenlegungsstelle der meldepflichtigen Person eine angemessene Frist für die korrekte Erfüllung.
2Die Offenlegungsstelle muss die FINMA informieren, falls:
a. der Verdacht auf eine schwere Verletzung der Meldepflicht besteht; oder
b. die meldepflichtige Person ihrer Meldepflicht innerhalb der Frist nicht oder nicht korrekt nachkommt.
3 Vernehmlassung
Sie muss bei Verdacht auf eine strafbare Verletzung der Meldepflicht die zuständige Strafverfolgungsbehörde informieren.
Art. 124b Auskunftspflicht gegenüber der Offenlegungsstelle
Die Personen und Gesellschaften, die der Melde- und der Veröffentlichungspflicht unterstehen, müssen der Offenlegungsstelle alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.