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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

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Bundesgesetz

Art. 82a–82e einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels

Art. 82a Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen

1Das Zahlungssystem muss ein Zahlungsmittel verwenden, das keine oder nur geringe Kredit- und Liquiditätsrisiken aufweist. Es muss diese Risiken minimieren und laufend überwachen.

2Bei der Abwicklung wechselseitiger Verpflichtungen muss das Zahlungssystem sicherstellen, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.

Art. 82b Sicherheiten

1Das Zahlungssystem muss die Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen, durch geeignete Massnahmen decken.

2Es darf ausschliesslich Sicherheiten akzeptieren, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Es muss die Sicherheiten vorsichtig bewerten.

Art. 82c Eigenmittel und Risikoverteilung

1Das Zahlungssystem muss einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen und seine Risiken angemessen verteilen.

2Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest und bestimmt die Anforderungen an die Risikoverteilung.

Art. 82d Liquidität

1Das Zahlungssystem muss über Liquidität verfügen, die ausreicht, um:

a. seinen Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem es die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und

b. seine Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können.

2Es darf seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko anlegen.

Art. 82eVernehmlassung Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers

1Das Zahlungssystem muss Regeln und Verfahren für die Bewältigung des Ausfalls eines Teilnehmers festlegen. Die Regeln und Verfahren müssen es ihm ermöglichen, die mit dem Ausfall verbundenen Kredit- und Liquiditätsrisiken zu minimieren und sicherzustellen, dass das Zahlungssystem seinen Verpflichtungen auch beim Ausfall eines Teilnehmers nachkommen kann.

2Diese Regeln und Verfahren legen insbesondere fest: