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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz

a. wie das Zahlungssystem die Verluste zuweist, die durch Sicherheiten und andere Finanzmittel nicht gedeckt werden;

b. wie das Zahlungssystem mit Liquiditätsengpässen umgeht;

c. wie das Zahlungssystem Sicherheiten und andere Finanzmittel wieder aufstockt, die zur Deckung von Verlusten oder von Liquiditätsengpässen nach dem Ausfall eines Teilnehmers aufgebraucht wurden.

3Das Zahlungssystem muss diese Regeln und Verfahren mindestens jährlich überprüfen und testen.

Art. 84a Auskunftspflicht und Prüfungsbefugnisse bei Auslagerung von

Dienstleistungen

1Lagert eine Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistungen an andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 FINMAG6.

2Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen durchführen.

Art. 86 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung

1Die Finanzmarktinfrastruktur, die ihre Bewilligung zurückgeben will, hat der FINMA einen definitiven Auflösungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Ist die Finanzmarktinfrastruktur systemrelevant, so hört die FINMA die SNB an, bevor sie die Genehmigung erteilt.

2Der definitive Auflösungsplan bedarf unabhängig von der Genehmigung des präventiven Auflösungsplans (Art. 18b und 24a) der Genehmigung durch die FINMA.

3Der definitive Auflösungsplan muss insbesondere Angaben enthalten über:

a. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen;

b. den Transfer oder die Liquidation der Vermögenswerte und Positionen von Teilnehmern;

c. die für die Auflösung vorgesehenen Mittel;

d. die für die Auflösung verantwortliche Person.

4Eine Finanzmarktinfrastruktur wird von der FINMA aus der Aufsicht entlassen, wenn sie den Pflichten aus dem definitiven Auflösungsplan nachgekommen ist.

Art. 87 Abs. 1 Bst. cVernehmlassung

1 In Ergänzung zu Artikel 37 FINMAG7 kann die FINMA einer Finanzmarktinfrastruktur die Bewilligung oder die Anerkennung entziehen, wenn diese:

c. den definitiven Auflösungsplan nicht einhält.

6 SR 956.1

7 SR 956.1