Vorlage

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz

Art. 124c Beurteilung von Gesuchen um Ausnahmen, Erleichterungen und

Vorabentscheide

1Die Offenlegungsstelle beurteilt die Gesuche um Ausnahmen, Erleichterungen und Vorabentscheide in Form einer Empfehlung Diese muss begründet und der FINMA mitgeteilt werden.

2Die Offenlegungsstelle kann ihre Empfehlung der Gesellschaft zustellen. Vorbehalten bleiben wesentliche Interessen der gesuchstellenden Person, namentlich Geschäftsgeheimnisse.

3Lehnt die gesuchstellende Person die Empfehlung der Offenlegungsstelle ab oder beachtet sie sie nicht, so beurteilt die FINMA die Angelegenheit in Form einer Verfügung.

4Abweichend von den Absätzen 1–3 erlässt die FINMA eine Verfügung, wenn:

a. sie selber in der Sache entscheiden will und dies innert fünf Börsentagen erklärt;

b. die Offenlegungsstelle sie ausnahmsweise und bei Vorliegen ausserordentlicher Gründe um einen Entscheid ersucht.

Art. 124d Koordination der Offenlegungsstellen untereinander und Information

der Öffentlichkeit

1Die Offenlegungsstellen der Börsen und DLT-Handelssysteme koordinieren ihre Praxis untereinander und informieren die Öffentlichkeit laufend über diese.

2Sie können Mitteilungen über ihre Praxis und weitere Informationen, die zur Erfüllung des Gesetzeszwecks notwendig sind, in geeigneter Weise veröffentlichen und Reglemente erlassen.

3Die Veröffentlichung von Empfehlungen hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

Art. 124e Datenbearbeitung

1Die Offenlegungsstelle kann im Rahmen ihrer Aufgaben Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten, bearbeiten lassen und bekanntgeben.

2Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 125 Abs. 1

1 Vernehmlassung

Die Bestimmungen dieses Kapitels sowie Artikel 163 gelten für öffentliche Kaufangebote für Beteiligungspapiere von Gesellschaften (Zielgesellschaften):

a. mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse oder einem DLT-Handelssystem in der Schweiz kotiert sind;

b. mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse oder einem DLT-Handelssystem in der Schweiz hauptkotiert sind.