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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten
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Bundesgesetz
Art. 29 Abs. 2bis
2bisDer Handelsplatz verpflichtet seine Teilnehmer, die für die Nachhandelstransparenz nach Absatz 2 erforderlichen Meldungen zu erstatten.
Art. 31 Abs. 1
1Der Handelsplatz überwacht die Kursbildung und die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse so, dass das Ausnützen von Insiderinformationen, Marktmanipulationen sowie andere Gesetzes- und Reglementsverletzungen aufgedeckt werden können. Zu diesem Zweck kann er auch die Abschlüsse untersuchen, zu denen ihm die FINMA die Transaktionsmeldungen (Art. 39) zur Verfügung stellt, sowie ihm anderweitig zur Kenntnis gebrachte, ausserhalb des Handelsplatzes getätigte Abschlüsse.
Art. 32
Aufgehoben
Art. 36 Abs. 1bis und 2
1bisDer Bundesrat kann zusätzliche Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt dieses Reglements erlassen, insbesondere in Bezug auf Anforderungen, welche für die Markttransparenz notwendig sind.
2Das multilaterale Handelssystem überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.
Art. 37a Emittentenpflichten: Führung von Insiderlisten
1Gesellschaften, deren Effekten an einer Börse kotiert sind, sowie ihre Beauftragten müssen eine Liste der Personen führen, die bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben (Insiderliste).
2Die Insiderliste ist aktuell zu halten und während mindestens fünfzehn Jahren aufzubewahren. Sie ist so zu führen, dass sie der FINMA und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde auf deren Ersuchen umgehend zur Verfügung gestellt werden kann.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere welche Angaben die Insiderliste enthalten muss. Er kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit Ausnahmen von der Pflicht vorsehen, eine Insiderliste zu führen.
Art. 37bVernehmlassung Emittentenpflichten: Veröffentlichung und Meldung von
Insiderinformationen
1Gesellschaften, deren Effekten an einer Börse kotiert sind, müssen Insiderinformationen, die in ihrem Tätigkeitsbereich zutage getreten sind, so rasch wie möglich veröffentlichen (Ad-hoc-Mitteilung). Sie müssen diese Insiderinformationen gleichzeitig der Börse melden.
2Die Börse muss die Insiderinformation an die FINMA weiterleiten.