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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

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Bundesgesetz

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Art. 87a Umsetzung des Stabilisierungsplans bei systemrelevanten

Finanzmarktinfrastrukturen

1Die FINMA kann nach Anhörung der SNB anordnen, dass eine systemrelevante Finanzmarktinfrastruktur Massnahmen des Stabilisierungsplans umsetzt, wenn die im Stabilisierungsplan für dessen Aktivierung vorgesehenen Schwellenwerte erreicht sind.

2Die FINMA kann nach Anhörung der SNB einer systemrelevanten Finanzmarktinfrastruktur ganz oder teilweise untersagen, Stabilisierungsmassnahmen auszuführen, wenn deren Ausführung die Stabilität des Finanzsystems erheblich gefährden könnte.

Art. 88 Abs. 1 und 3

1Für Finanzmarktinfrastrukturen gelten die Artikel 25–37 und 37d–37gquinquiesmit Ausnahme von Artikel 37g Absatz 4bisBankG8 sinngemäss, sofern das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

3Bei Insolvenz einer zentralen Gegenpartei kann die FINMA zusätzlich zu den Forderungen nach Artikel 30b Absatz 4 BankG die Ersteinschusszahlungen der Teilnehmer von der Reduktion von Forderungen ausnehmen.

Art. 88a Spezifische Massnahmen bei der Sanierung von systemrelevanten

zentralen Gegenparteien

1Zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 88 kann die FINMA im Rahmen eines Sanierungsverfahrens einer systemrelevanten zentralen Gegenpartei folgende Massnahmen zur Verlustzuweisung und Positionsbeendigung ergreifen:

a. Sie kann von den nicht ausgefallenen Teilnehmern verlangen, einen Barmittelbeitrag (Resolution Cash Call) bis zur doppelten Höhe ihres Ausfallfondsbeitrags zu leisten; leistet ein Teilnehmer diesen Barmittelbeitrag nicht, so kann sie von der zentralen Gegenpartei verlangen, den Ausfall dieses Teilnehmers zu erklären und dessen Ersteinschusszahlung und Ausfallfondsbeitrag zur Deckung der Verluste zu verwenden.

b. Sie kann den Betrag der Zahlungsverpflichtungen der zentralen Gegenpartei gegenüber nicht ausgefallenen Teilnehmern herabsetzen, wenn diese Verpflichtungen aus Gewinnen resultieren, die gemäss den Verfahren der zentra-Vernehmlassunglen Gegenpartei für die Leistung von Nachschusszahlungen oder eine Zahlung mit derselben wirtschaftlichen Wirkung fällig sind (Variation Margin Gains Haircutting);

c. Sie kann einige oder alle der folgenden Finanzkontrakte der zentralen Gegenpartei gegen Barabrechnung beendigen (Tear up), wobei Restriktionen aus einer bestehenden Interoperabilität aufgrund möglicher Ansteckungsrisiken zu berücksichtigen sind:

8 SR 952.0