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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz

Art. 126 Abs. 3 und 6

3Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

6Die Börsen sowie die DLT-Handelssysteme, die eine Kotierung zulassen, tragen die Kosten, die nicht durch die Gebühren gedeckt sind.

Art. 134 Abs. 1, 3bisund 4

1Der Anbieter oder wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über eine Beteiligung von mindestens 5 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder gegebenenfalls einer andern Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, verfügt, muss von der Veröffentlichung des Angebots bis zum Ablauf der Angebotsfrist der Übernahmekommission und den Börsen oder den DLT-Handelssystemen, an denen die Papiere kotiert sind, jeden Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft melden.

3bisDie Übernahmekommission veröffentlicht die gemeldeten Transaktionen.

4Haben die Gesellschaft, die Börsen oder die DLT-Handelssysteme Grund zur Annahme, dass eine meldepflichtige Person ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so müssen sie dies der Übernahmekommission mitteilen.

Art. 134a Verhältnis zur Meldepflicht nach Artikel 120

1Ab der Veröffentlichung der Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots oder des Angebotsprospekts bis zum Ende der Nachfrist gilt für die nach Artikel 134 meldepflichtigen Personen ausschliesslich die Meldepflicht nach Artikel 134. Die Meldepflicht nach Artikel 120 ist sistiert.

2Nach Artikel 120 zu meldende Sachverhalte, die sich während des Übernahmeverfahrens ereignet haben, sind nach Ende der Nachfrist zu melden.

3Die zuständige Offenlegungsstelle muss auf ihrer Veröffentlichungsplattform darauf hinweisen, dass die Meldepflicht nach Artikel 120 sistiert ist, sobald die Meldepflicht nach Artikel 134 zur Anwendung kommt.

4Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Zielgesellschaft.

Art. 135 Abs. 4

4Die FINMA erlässt Bestimmungen über die Angebotspflicht, namentlich über die Angebotspflicht bei indirektem Erwerb und beim Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe, die Berechnung des Grenzwertes, den Gegenstand desVernehmlassung Angebots, die Frist zur Unterbreitung des Angebots und den Schriftverkehr. Die Übernahmekommission hat ein Antragsrecht.

Art. 139 Abs. 3 und 5

3Aktionärinnen und Aktionäre mit mindestens 5 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, haben ebenfalls Parteistellung, wenn sie diese bei der Übernahmekommission beanspruchen.