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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz
2Sie muss die Kriterien und Modalitäten für die Suspendierung und den Ausschluss von Teilnehmern festlegen, die die Bedingungen nicht mehr erfüllen.
3Sie muss den betreffenden Teilnehmer unverzüglich über dessen Suspendierung oder Ausschluss informieren.
Art. 18b Vereinfachter präventiver Auflösungsplan
1Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c erbringen, sowie bewilligungspflichtige Zahlungssysteme müssen für den Fall der freiwilligen Rückgabe der Bewilligung einen vereinfachten präventiven Auflösungsplan erstellen.
2Der Plan muss skizzieren, wie, über welchen Zeitraum und mit welchen Finanzmitteln die Geschäftsaufgabe erfolgen soll.
3Er muss der FINMA im Rahmen des Bewilligungsgesuchs zur Genehmigung vorgelegt werden.
4Der Bundesrat legt die allgemeine Struktur und den Mindestinhalt des vereinfachten präventiven Auflösungsplans fest.
Art. 22 Systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen und Geschäftsprozesse
1Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Sinne von Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c erbringen, und Zahlungssysteme sind systemrelevant, wenn:
a. eine Funktionsstörung, namentlich aufgrund technischer oder operationeller Probleme oder finanzieller Schwierigkeiten, zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten oder in der Wirtschaft zur Folge haben kann;
b. Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über sie auf andere Teilnehmer oder verbundene Finanzmarktinfrastrukturen übertragen werden können und bei diesen zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben können; oder
c. sie für die Führung der Geld- und Währungspolitik durch die SNB nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 20034 (NBG) von wesentlicher Bedeutung sind.
2Ein Geschäftsprozess einer Finanzmarktinfrastruktur nach Absatz 1 ist systemrele-Vernehmlassung vant, wenn:
a. eine Funktionsstörung zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanz-