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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

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Bundesgesetz

2Diese Transaktionsmeldungen müssen insbesondere enthalten:

a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten und Derivate;

b. Handelsvolumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses;

c. den Kurs der erworbenen oder veräusserten Effekten und Derivate; und

d. Angaben zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person.

3Der Bundesrat regelt:

a. die zu meldenden Angaben;

b. die Ausnahmen von der Meldepflicht, insbesondere für im Ausland getätigte Geschäfte;

c. die Form der Meldung; und

d. die Meldefrist.

4Die FINMA kann technische Meldespezifikationen vorgeben. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren, sofern dadurch der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.

5 Sie stellt der zuständigen Handelsüberwachungsstelle des Handelsplatzes die Transaktionsmeldungen zur Verfügung, sofern dies zum Zweck der Handelsüberwachung nötig ist.

6Sie erhebt für die Entgegennahme der Meldungen und für deren Auswertung eine angemessene Gebühr.

7Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

8Die SNB ist im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben von der Melde- und der Auskunftspflicht ausgenommen.

Art. 41 Zulassung von Schweizer Teilnehmern durch ausländische

Handelsplätze

Handelsplätze mit Sitz im Ausland können von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren, wenn die FINMA festgestellt hat, dass der Staat, in dem der betreffende Handelsplatz seinen Sitz hat:

a. seine Handelsplätze angemessen reguliert und beaufsichtigt; und

Vernehmlassung

b. der FINMA Amtshilfe gewährleistet.

Art. 43 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4

Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht sowie Meldepflicht

3Die Aufnahme und die Einstellung des Betriebs eines organisierten Handelssystems sind der FINMA vorgängig zu melden.