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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz

Gliederungstitel vor Artikel 144

3a. Titel: Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG und Zusammenarbeit

Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG

1Die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29 Absatz 1, 30, 32, 34 und 35 FINMAG11 sind auf sämtliche Personen anwendbar, welche Artikel 37a–37c, 120, 121, 124, 142 oder 143 dieses Gesetzes verletzen.

2Bei einer Verletzung von Artikel 120, 121 und 124 steht der FINMA auch das Aufsichtsinstrument nach Artikel 31 FINMAG zur Verfügung.

Art. 146 Abs. 2

2Die Zulassungs-, die Offenlegungs- und die Überwachungsstellen der Handelsplätze und DLT-Handelssysteme sowie die Emittenten und deren Beauftragte müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 146a Zusammenarbeit

1Die FINMA, die Übernahmekommission sowie die Handelsplätze und ihre Selbstregulierungsstellen, namentlich die Zulassungs-, die Offenlegungs- und die Überwachungsstellen, stellen einander von sich aus oder auf Anfrage hin alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Sie informieren eine Behörde oder Stelle insbesondere dann, wenn sie Grund zur Annahme haben, es liege eine Gesetzesverletzung vor, die durch die betreffende Behörde oder Stelle zu untersuchen ist.

2Die Behörden und Stellen wahren dabei das Amts-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis und verwenden die erhaltenen Informationen und Unterlagen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben.

Art. 149a Verletzung der Pflichten zur Führung einer Insiderliste sowie zur

Meldung und Veröffentlichung von Insiderinformationen und

Management-Transaktionen

1Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Pflichten nach Artikel 37a, 37b Absatz 1 oder 37c Absätze 1 und 2 verletzt oder eine Handelssperrzeit nach Artikel 37c Absatz 5 nicht einhält.

2Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. In leichtenVernehmlassung Fällen wird auf die Strafverfolgung und die Bestrafung verzichtet.

Art. 151 Abs. 1 Bst. a

1Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

11 SR 956.1