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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

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Bundesgesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Schweizerische Strafprozessordnung12

Art. 286 Abs. 2 Bst. m

2Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

m. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201513: Artikel 154 Absatz 2 und 155 Absatz 2.

2. Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201814

Art. 67a Finanzanalysen

1Analysen oder Einschätzungen über Emittenten oder Finanzinstrumente, die als Grundlage für eine Anlageentscheidung dienen und die Kundinnen und Kunden oder anderen Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer zugänglich gemacht werden (Finanzanalysen), dürfen nur dann als unabhängig gekennzeichnet werden, wenn der Ersteller der Finanzanalyse die Anforderungen nach den Artikeln 21–27 sinngemäss erfüllt.

2Erfüllt der Ersteller der Finanzanalyse die Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so muss die Finanzanalyse klar als nicht unabhängige Finanzanalyse gekennzeichnet werden.

3. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200315

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «systemisch bedeutsam» durch «systemrelevant» ersetzt, mit

den nötigen grammatikalischen Anpassungen.Vernehmlassung

12 SR 312.0

13 SR 958.1

14 SR 950.1

15 SR 951.1116 SR 952.0