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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz

4Die FINMA führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über sämtliche organisierten Handelssysteme.

Art. 44 Bst. abis und d

Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, muss:

abis. Regeln für die Organisation des Handels festlegen;

d. eine vom Handel unabhängige Kontrollfunktion einrichten und in die internen Kontrollsysteme integrieren.

Art. 53 Abs. 1, 1bis und 1ter sowie Abs. 3 Einleitungssatz

1Die zentrale Gegenpartei muss Regeln und Verfahren für die Bewältigung des Ausfalls eines Teilnehmers festlegen. Die Regeln und Verfahren müssen es ihr ermöglichen, die mit dem Ausfall verbundenen Kredit- und Liquiditätsrisiken zu minimieren und sicherzustellen, dass die zentrale Gegenpartei ihren Verpflichtungen auch beim Ausfall eines Teilnehmers nachkommen kann.

1bisDiese Regeln und Verfahren legen insbesondere fest:

a. wie die zentrale Gegenpartei Sicherheiten und andere Finanzmittel in der Reihenfolge nach Absatz 2 zur Deckung von Verlusten herbeizieht;

b. wie die zentrale Gegenpartei die Verluste zuweist, die durch Sicherheiten und andere Finanzmittel nicht gedeckt werden, wobei sie die Grundsätze nach Absatz 3 berücksichtigen muss;

c. wie die zentrale Gegenpartei mit Liquiditätsengpässen umgeht;

d. wie die zentrale Gegenpartei Sicherheiten und andere Finanzmittel wieder aufstockt, die zur Deckung von Verlusten oder von Liquiditätsengpässen nach dem Ausfall eines Teilnehmers aufgebraucht wurden.

1terDie zentrale Gegenpartei muss diese Regeln und Verfahren mindestens jährlich überprüfen und testen.

3Zur Deckung weitergehender Verluste darf sie nicht:

Art. 61 Begriffe

1Als Zentralverwahrer gilt der Betreiber einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems.

2 Als zentrale Verwahrungsstelle gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitlicheVernehmlassung Regeln und Verfahren:

a. Effekten und andere Finanzinstrumente zentral verwahrt, die an in- oder ausländischen Handelsplätzen gehandelt werden; oder

b. anderweitige Dienstleistungen der zentralen Verwahrung als nach Buchstabe a anbietet, die wesentlich sind für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts.