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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

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Bundesgesetz

DLT-Handelssystem festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden;

Gliederungstitel vor Art. 4

1. Abschnitt: Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen

Art. 4 Abs. 2, 2bisund 2ter

2Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn:

a. die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern; und

b. das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird.

2bisDer Bundesrat legt, insbesondere unter Berücksichtigung der Transaktionsvolumen, Schwellenwerte fest, ab denen davon auszugehen ist, dass die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer die Bewilligung eines Zahlungssystems durch die FINMA erfordern.

2terZahlungssysteme, die von Banken betrieben werden und die Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a erfüllen, müssen die Anforderungen nach dem 2. Titel 6. Kapitel erfüllen. Systemrelevante Zahlungssysteme sind vorbehältlich Absatz 3 in jedem Fall bewilligungspflichtig und müssen in einer eigenständigen Rechtseinheit betrieben werden.

Art. 15 Abs. 3

3Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 19343 (BankG) über Finanzgruppen gelten sinngemäss.

Art. 16 Abs. 2

2 Die Bezeichnungen «Börse», «Stock Exchange», «Securities Exchange», «Multilaterales Handelssystem», «Multilateral Trading Facility», «MTF», «Zentrale Gegenpartei», «Central Counterparty», «CCP», «Effektenabwicklungssystem», «Securities Settlement System», «SSS», «Zentralverwahrer», «Central Securities Depository», «CSD», «Transaktionsregister», «Trade Repository», «TR», «DLT-Handelssystem», «DLT Trading System», «DLT Trading Facility» und «DLT Exchange» dürfen im Zusammenhang mit dem Anbieten von Finanzdienstleistungen nur für die entspre-Vernehmlassung chenden, diesem Gesetz unterstellten Finanzmarktinfrastrukturen verwendet werden.

Art. 18a Zulassung, Suspendierung und Ausschluss von Teilnehmern

1Die Finanzmarktinfrastruktur muss Teilnahmebedingungen definieren und diese veröffentlichen.

3 SR 952.0