Vorlage

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Finanzmarktinfrastrukturgesetz

2Der Auflösungsplan muss eine angemessene Zeitspanne dafür vorsehen, dass die Teilnehmer zu einer alternativen Finanzmarktinfrastruktur wechseln können.

3Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.

4Er muss der FINMA zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist jedes Jahr zu aktualisieren und der FINMA erneut zur Genehmigung einzureichen. Die FINMA hört die SNB an, bevor sie ihre Genehmigung erteilt.

5Der Bundesrat legt die allgemeine Struktur und den Mindestinhalt des umfassenden präventiven Auflösungsplans fest.

Art. 24b Anwendung der besonderen Anforderungen auf schweizerische Fi-

nanzmarktinfrastrukturen, die im Ausland systemrelevant sind

1Die FINMA kann in der Schweiz nicht systemrelevante zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Sinne von Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c erbringen und bewilligungspflichtige Zahlungssysteme mit Sitz in der Schweiz den besonderen Anforderungen für systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen unterstellen, wenn eine ausländische Aufsichtsbehörde nachweist, dass die betreffende Finanzmarktinfrastruktur in der entsprechenden Jurisdiktion systemrelevant ist oder im Begriff ist, systemrelevant zu werden.

2Sie legt in Würdigung der konkreten Umstände fest, welche besonderen Anforderungen nach den Artikeln 23, 23a, 24 und 24a die betreffende Finanzmarktinfrastruktur erfüllen muss, und prüft, ob diese erfüllt sind.

3Sie überwacht die laufende Einhaltung der besonderen Anforderungen durch die betreffenden Finanzmarktinfrastrukturen.

Art. 28 Organisation des Handels und Aufzeichnungen

1 Der Handelsplatz erlässt ein Reglement zur Organisation eines geordneten und transparenten Handels.

2Er verpflichtet darin seine Teilnehmer, bei der Erfassung der Aufträge im Orderbuch Angaben zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person zu machen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zum Inhalt und zur Form der Angaben. Er kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit Ausnahmen von dieser Pflicht vorsehen.

3 Der Handelsplatz führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche bei ihm getätigten Aufträge und Geschäfte sowie über die ihm gemeldeten Geschäfte. Zu erfassen sind namentlich Zeitpunkt, beteiligte Teilnehmer, Effekten, Stückzahl oder No-Vernehmlassung minalwert und Preis der gehandelten Effekten.

4Er stellt der FINMA die Daten des Orderbuchs sowie sämtliche Referenzdaten zu den am Handelsplatz kotierten oder zum Handel zugelassenen Effekten zum Zweck der Marktüberwachung innert fünf Handelstagen zur Verfügung.