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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten
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Bundesgesetz
5Die Einreichung von Rechtsschriften und anderen Eingaben in elektronischer Form ist im Schriftverkehr mit der Übernahmekommission zulässig und wird für die Einhaltung von Fristen anerkannt.
Art. 140 Abs. 4
4Die FINMA kann ihre Entscheide in Übernahmesachen veröffentlichen.
Art. 142 Abs. 1bis
1bisDas Abändern oder Widerrufen eines Auftrags bezüglich einer Effekte oder daraus abgeleiteter Derivate, auf die sich die Insiderinformation bezieht, gilt als Ausnützen, einer Insiderinformation im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, auch wenn der ursprüngliche Auftrag vor Erlangen der Insiderinformation erteilt wurde.
Art. 143 Abs. 1 Bst. a
1Unzulässig handelt, wer:
a. Informationen öffentlich verbreitet oder zurückhält, von denen er weiss oder wissen muss, dass dadurch falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten bewirkt werden, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind;
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels
Art. 143a Überwachung und Verdachtsmeldungen
1Beaufsichtigte im Sinne von Artikel 3 FINMAG10, die gewerbsmässig Geschäfte mit Finanzinstrumenten vermitteln oder ausführen, müssen so organisiert sein, dass sie Insiderhandel und Marktmanipulation erkennen können. Zu diesem Zweck müssen sie über wirksame Systeme und Prozesse zur Überwachung von Aufträgen und Geschäften mit Finanzinstrumenten verfügen.
2Sie müssen der FINMA unverzüglich Aufträge und Geschäfte mit Finanzinstrumenten, einschliesslich deren Abänderung oder Widerrufen melden, bei denen ein Verdacht auf Ausnützen von Insiderinformationen oder Marktmanipulation besteht.
3Die FINMA legt fest, welche Angaben erforderlich und in welcher Form die Verdachtsmeldungen bei ihr einzureichen sind.
Vernehmlassung
10 SR 956.1