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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

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Bundesgesetz

märkten, in der Geld- und Währungspolitik oder in der Wirtschaft zur Folge haben kann; und

b. die Teilnehmer den Geschäftsprozess nicht kurzfristig substituieren können.

Art. 23 Abs. 4 Einleitungssatz

4Die SNB kann nach Anhörung der FINMA systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland, die nach Artikel 19 Absatz 2 NBG5 unter die Überwachung der SNB fallen, von der Einhaltung der besonderen Anforderungen befreien, wenn:

Art. 23a Besondere Eigenmittelanforderungen

1Systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen müssen über Eigenmittel verfügen, die:

a. eine höhere Verlusttragfähigkeit gewährleisten als bei nicht systemrelevanten Finanzmarktinfrastrukturen, insbesondere zur Bewältigung der im Stabilisierungsplan vorgesehenen Szenarien, soweit die Verluste nicht anderweitig gedeckt werden können (Recovery Capital); und

b. im Fall drohender Insolvenz in angemessener Weise zur Weiterführung ihrer systemrelevanten Geschäftsprozesse beitragen, soweit deren Weiterführung nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

2Die FINMA legt nach Anhörung der SNB durch Verfügung die besonderen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 fest, welche die systemrelevante Finanzmarktinfrastruktur im Einzelfall erfüllen muss.

Art. 24 Abs. 1, 1bisund 5

1Eine systemrelevante Finanzmarktinfrastruktur muss einen Stabilisierungsplan erstellen. Darin legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass sie ihre Geschäftstätigkeit, insbesondere ihre systemrelevanten Geschäftsprozesse, fortführen kann. Der Bundesrat legt die Struktur und den Mindestinhalt des Stabilisierungsplans fest.

1bisDie Finanzmarktinfrastruktur muss ihren Stabilisierungsplan regelmässig testen.

5Die Stabilisierungs- und die Abwicklungspläne müssen anerkannten internationalen Standards Rechnung tragen.

Vernehmlassung

Art. 24a Umfassender präventiver Auflösungsplan

1Systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen müssen einen umfassenden präventiven Auflösungsplan erstellen, der darlegt, wie die systemrelevanten Geschäftsprozesse im Falle einer freiwilligen Geschäftsaufgabe geordnet beendet werden sollen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Geschäftsaufgabe zur Rückgabe der Bewilligung führt oder nicht.

5 SR 951.11