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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz
Art. 19 Abs. 2
2Unter die Überwachung fallen auch systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland, wenn sie in der Schweiz die Voraussetzungen nach Artikel 22 FinfraG erfüllen.
Art. 20a Auskunftspflicht und Prüfungsbefugnisse bei Auslagerung von
Dienstleistungen
1Lagert eine Finanzmarktinfrastruktur Dienstleistungen, die für die Durchführung systemrelevanter Geschäftsprozesse wesentlich sind, an andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese den Auskunfts- und Meldepflichten nach Artikel 20 Absätze 1 und 2.
2Die Nationalbank kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.
4. Bankengesetz vom 8. November 193416
Art. 30a Abs. 6
6Schiebt die FINMA die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zu deren Beendigung auf, so berücksichtigt sie die Auswirkungen auf die Finanzmärkte sowie den sicheren und geordneten Betrieb der mit der betreffenden Bank verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen.
5. Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201817
Art. 50 Aufzeichnungspflicht
1Das Wertpapierhaus muss sämtliche Aufträge und von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind.
2Der Bundesrat regelt die aufzuzeichnenden Angaben und die Form der Aufzeichnung. Er kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht vorsehen, namentlich betreffend Geschäfte zum Zweck von Rückzahlungen und Effekten und Derivaten, die üblicherweise nicht gehandelt werden.
Art. 51Vernehmlassung Meldepflicht
1Das Wertpapierhaus muss der FINMA sämtliche von ihm getätigten Geschäfte melden mit:
a. Effekten, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind;
16 SR 952.0
17 SR 954.1