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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz
1. die gegenläufigen Kontrakte zu denen des ausgefallenen Teilnehmers,
2. die Kontrakte des betreffenden Clearingsegments oder der betreffenden Kategorie von Vermögenswerten,
3. die sonstigen offenen Kontrakte der zentralen Gegenpartei.
2Wird ein Kontrakt nach Absatz 1 Buchstabe c beendet, so erfolgt die Barabrechnung auf Basis einer von der zentralen Gegenpartei auf Verlangen der FINMA vorgenommenen Bewertung zu Marktpreisen. Die FINMA kann ausnahmsweise die Anwendung einer anderen geeigneten Preisfindungsmethode anordnen, wenn sich dies aus Gründen der Stabilität des Finanzsystems als erforderlich erweist.
3Die FINMA sorgt bei der Umsetzung der Massnahmen nach Absatz 1 dafür, dass einzelne Gegenparteien der betreffenden Kontrakte und Rechtsverhältnisse nicht begünstigt oder benachteiligt werden.
4Der Bundesrat legt die Einzelheiten für die Umsetzung der in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen fest.
Art. 89 Abs. 1 und 2
1Soweit möglich und soweit sie betroffen sind, informiert die FINMA die zentralen Gegenparteien, die Zentralverwahrer, die DLT-Handelssysteme, die vergleichbare Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung erbringen und die Zahlungssysteme,
a. in der Schweiz und im Ausland: über eine Konkursliquidation oder andere Massnahmen bei Insolvenzgefahr, die sie gegenüber einem inländischen Teilnehmer ergreifen will und die dessen Verfügungsmacht beschränken, und über den genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens; und
b. in der Schweiz: über die durch die FINMA erfolgte Anerkennung von Konkursdekreten und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland gegenüber einem ausländischen Teilnehmer ausgesprochen worden sind.
2Die Weisung eines Teilnehmers, gegen den eine Insolvenzmassnahme nach Absatz 1 angeordnet, und diese soweit erforderlich von der FINMA anerkannt wurde, an eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer, ein Zahlungssystem oder ein DLT-Handelssystem, das vergleichbare Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung erbringt, ist rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:
a. vor Vollstreckbarkeit der Massnahme oder deren Anerkennung eingebracht Vernehmlassungund nach den Regeln der Finanzmarktinfrastruktur unabänderlich wurde; oder
b. an dem nach den Regeln der Finanzmarktinfrastruktur definierten Geschäftstag ausgeführt wurde, in dessen Verlauf die Massnahme oder deren Anerkennung vollstreckbar wurde, und die Finanzmarktinfrastruktur nachweist, dass sie von der Anordnung der Massnahme oder deren Anerkennung keine Kenntnis hatte oder haben musste.