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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz

Art. 73e Abs. 5

5Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der SNB nach Artikel 23 und der FINMA nach Artikel 24b zur Festlegung besonderer Anforderungen an systemrelevante DLT-Handelssysteme.

Art. 73f Abs. 2, 2bis und 3 zweiter Satz

2Als klein gelten DLT-Handelssysteme, die:

a. geringe Risiken für den Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie für die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Finanzsystems aufweisen, namentlich weil die Anzahl Teilnehmer, das Handelsvolumen, das Verwahrvolumen oder das Abrechnungs- und Abwicklungsvolumen beschränkt ist; und

b. keine Kotierung von Effekten zulassen.

2bisDer Bundesrat legt Schwellenwerte fest für die Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a.

3… Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Form, den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Offenlegung.

Art. 78 Abs. 1

1Das Transaktionsregister muss einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde kostenlos Zugang zu den Daten gewähren, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn in einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen schweizerischen und ausländischen Aufsichtsbehörden bestätigt worden ist, dass die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt.

Art. 82 Grundsätze der Abrechnung und Abwicklung

1Das Zahlungssystem muss eine sachgerechte und rechtskonforme Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen gewährleisten.

2Es muss den Zeitpunkt festlegen, ab dem:

a. eine Zahlungsanweisung für eine Zahlung nicht mehr abgeändert oder widerrufen werden kann;

b. eine Zahlung abgewickelt ist.

3 Vernehmlassung

Das Zahlungssystem muss die Zahlungen, wenn möglich, in Echtzeit abwickeln, spätestens aber am Ende des Valutatages.