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Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 28 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zum Inhalt und zur Form der Ad-hoc-Mitteilung, zum Zeitpunkt und zur Art der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung.
4Er regelt, unter welchen Voraussetzungen die Veröffentlichung und die Meldung aufgeschoben werden können. Er kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit Ausnahmen von der Veröffentlichungs- und Meldepflicht vorsehen.
Art. 37c Emittentenpflichten: Meldung und Veröffentlichung von
Management-Transaktionen
1Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Effekten an einer Börse kotiert sind, sowie diesen Mitgliedern nahestehende Personen müssen der Gesellschaft ihre Transaktionen mit Effekten der Gesellschaft oder mit daraus abgeleiteten Derivaten (Management-Transaktionen) innerhalb von zwei Handelstagen melden.
2Die Gesellschaft muss die erhaltenen Meldungen über Management-Transaktionen der Börse innerhalb von drei Handelstagen melden.
3Die Börse muss die Management-Transaktionen so rasch wie möglich veröffentlichen; dabei sind insbesondere der Name und die Funktion der meldepflichtigen Person anzugeben.
4Die Börse muss die Meldungen über Management-Transaktionen an die FINMA weiterleiten.
5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere welche Angaben zu melden sind. Er kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit Ausnahmen von der Melde- und Veröffentlichungspflicht vorsehen sowie Handelssperrzeiten für Management-Transaktionen vorsehen.
Art. 38 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
1Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer müssen sämtliche Aufträge und sämtliche von ihnen getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
2Der Bundesrat regelt die aufzuzeichnenden Angaben und die Form der Aufzeichnung. Er kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit Ausnahmen vorsehen, namentlich betreffend Geschäfte zum Zweck von Rückzahlungen und Effekten und Deriva-
ten, die üblicherweise nicht gehandelt werden.Vernehmlassung
Art. 39 Melde- und Auskunftspflicht der Teilnehmer
1Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer müssen der FINMA sämtliche von ihnen getätigten Geschäfte melden mit:
a. Effekten, die am Handelsplatz zum Handel zugelassen sind;
b. Derivate, die aus Effekten abgeleitet sind, die am Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.