Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten

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Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199714).

Nach Artikel 61 Absatz 1 LVG ist der Bundesrat zwar befugt, völkerrechtliche Verträge zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung abzuschliessen. Da der vorliegende Vertrag aber wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält (vgl. Kapitel 7.3), übersteigt sein Abschluss aber diese Kompetenz des Bundesrates und muss darum vom Parlament genehmigt werden. Die Verpflichtungskredite, die zur Umsetzung des Abkommens notwendig sind, bedürfen nach Artikel 167 BV der Zustimmung des Parlaments

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das vorliegende Abkommen enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den Verpflichtungen im Rahmen der WTO, nicht vereinbar sind.

7.3 Unterstellung unter das fakultative Referendum

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 164 Abs. 1 BV und Art. 22 Abs. 4 ParlG) oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Ein Solidaritätsersuchen kann zur Folge haben, dass die Gasversorgung der nicht durch Solidarität geschützten Schweizer Kunden eingeschränkt werden muss. Dementsprechend enthält das vorliegende trilaterale Abkommen wichtige und grundlegende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Personen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des trilateralen Abkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

7.4 Unterzeichnung, Inkraftsetzung und Beendigung des Abkommens

Das bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und Italien tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es endet sechs Monate nach Erhalt einer Kündigung durch eine der beiden Vertragspartien.

Für die Inkraftsetzung des trilateralen Abkommens gilt dieselbe Regelung, sie ist indes auf das Dreiparteienverhältnis angepasst. Auf Schweizer Seite steht die Inkraftsetzung unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Parlament respektive der Bevölkerung, sofern das Referendum ergriffen wird. Das trilaterale Abkommen tritt in Kraft, sobald die innerstaatlichen Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in den beiden anderen

14 SR 172.010