Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten

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5 Inhalt der Kreditbeschlüsse

5.1 Antrag des Bundesrats und Begründung

Hinsichtlich der Regelung der finanziellen Auswirkungen verweist das trilaterale Abkommen in Ziffer 8 auf das bilaterale Abkommen. Die Auswirkungen gestalten sich unterschiedlich, je nachdem, ob die Schweiz selbst um Solidarität ersucht oder ob sie um Solidarität ersucht wird. In beiden Fällen entstünden dem Bund im Prinzip nur vorübergehend Kosten. Ersucht die Schweiz um Solidarität, würden sämtliche Kosten auf die die geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden überwälzt. Wird sie um Solidarität ersucht, würden Deutschland oder Italien für die dem Bund entstandenen Kosten aufkommen müssen.

Kosten eines Solidaritätsersuchens der Schweiz

Erst wenn sämtliche freiwilligen Massnahmen (z.B. freiwillige Umschaltung der Zweistoffanlagen) sowie die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung nicht mehr ausreichen, um die geschützten Kundinnen und Kunden mit Gas zu versorgen, würde als letzte Massnahme ein Ersuchen um Solidarität bei Deutschland und Italien gestellt. Die ersuchten Solidaritätsmassnahmen wären mit Kosten verbunden. Deren Höhe hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind zunächst der Umfang und die Dauer der Solidarität. Der Gaspreis hängt von der Marktsituation in den Nachbarländern ab. Hinzu kommen die Transportkosten. Im Falle von verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen kommen weitere Kosten hinzu, insbesondere die Entschädigungen, die den ausländischen Gaskunden für hoheitlich verfügte Lieferkürzungen zu leisten wären.

Dem Bundesrat resp. dem BWL als zuständiger Behörde bieten sich verschiedene Instrumente an, um die Höhe der Kosten zu begrenzen. Erstens kann der Bundesrat ganz grundsätzlich entscheiden, ob er um Solidarität ersuchen will oder nicht. Zweitens kann an jedem Tag neu über die ersuchte Gasmenge und die Fortsetzung der Solidaritätsmassnahmen entschieden werden (Art. 3 Abs. 6 des bilateralen Abkommens). Drittens könnte die Schweiz bewusst nur freiwillige Solidaritätsmassnahmen in Anspruch nehmen. Diese sind weniger teuer, da keine Entschädigungen für Lieferkürzungen zu leisten sind. Zudem sind die Kosten im Voraus bekannt.

Bei freiwilligen Solidaritätsmassnahmen richten sich die Kosten nach den getroffenen Verträgen. Die Gasliefergeschäfte können direkt unter den Marktteilnehmern der beteiligten Staaten abgeschlossen werden. Zur Sicherstellung der Forderungen der Gegenseite müsste der Bund aber, wenn er nicht selber als Vertragspartei auftritt und daher beschliesst, den Kauf von Gas aus freiwilligen Solidaritätsmassnahmen an einen Dritten zu delegieren, eine Staatsgarantie abgeben (Art. 4 Abs. 3 des bilateralen Abkommens).

Bei hoheitlichen Solidaritätsmassnahmen werden die Kosten nicht vereinbart. Vielmehr müsste der Bund nachträglich für sämtliche Kosten aufkommen, die auf Seiten des solidaritätsleistenden Staates tatsächlich entstanden sind (Art. 5 Abs. 12 und Art. 8 des bilateralen Solidaritätsabkommens). Zu bezahlen wären zunächst die Gasmengen. Gegenüber Deutschland richtete sich der Preis nach dem deutschen Spot-Grosshandelsmarktpreis. Im Verhältnis zu Italien wäre entweder auf den Preis von Ausgleichsenergie (der «Short»-Position) oder auf den Preis für ergriffene Notfallmassnahmen abzustellen