Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten
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mehr in der Lage sind, die Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet mit eigenen Mitteln sicherzustellen (Art. 1)
- Der Begriff «durch Solidarität geschützter Kunde» wird in Artikel 2 Nummer 6
der SoS-Verordnung definiert. Es handelt sich dabei insbesondere um Haushalte, Spitäler und Notdienste.
- Ersucht eine der Vertragsparteien um Solidarität, sind die anderen Parteien
grundsätzlich verpflichtet, die Gasversorgung ihrer nicht geschützten Kundinnen und Kunden zu senken oder zu unterbrechen, bis der Bedarf der geschützten Kundinnen und Kunden des ersuchenden Staats gedeckt ist. In einem ersten Schritt sollten «freiwillige Solidaritätsmassnahmen» getroffen werden. Die Vertragspartei, die die Solidaritätsmassnahmen durchführt (nachfolgend: leistende Vertragspartei), fordert die Marktteilnehmer in ihrem Hoheitsgebiet z. B. über eine Online-Plattform dazu auf, auf freiwilliger und vertraglicher Grundlage Gas zur Bewältigung der Versorgungskrise im Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei zur Verfügung zu stellen. Wenn die bereitgestellten Gasmengen nicht ausreichen, um den Gasbedarf der durch Solidarität geschützten Verbraucherinnen und Verbraucher zu decken, kann in einem zweiten Schritt auch um «verpflichtende Solidaritätsmassnahmen» ersucht werden. In diesem Fall ergreift die leistende Vertragspartei hoheitliche Massnahmen auf der Angebots- und Nachfrageseite, um zusätzliche Gasmengen anbieten zu können (Art. 3–5).
- Jede Vertragspartei benennt eine zuständige Behörde, um die Kommunikation
bei der Durchführung von Solidaritätsmassnahmen zu vereinfachen.
- Ein Solidaritätsersuchen muss bestimmte Informationen enthalten (u. a. die ge-
wünschte Gasmenge) und gilt nur für den Gastag, der dem Ersuchen folgt. Für die darauffolgenden Tage können weitere Ersuchen gestellt werden. Solidaritätsersuchen müssen innerhalb kürzester Frist gestellt und beantwortet werden (Art. 3–5). Die Prozesse und Mechanismen für deren Umsetzung müssen auf der Ebene der zuständigen Behörden, aber auch der verschiedenen Akteure im Gasbereich festgelegt werden (Art. 6).
- Bei freiwilligen Solidaritätsmassnahmen erhalten die Marktteilnehmer der leis-
tenden Vertragspartei ein vertraglich festgelegtes Entgelt. Wenn die betreffenden Verträge nicht von der ersuchenden Vertragspartei selbst, sondern von einem für sie handelnden Dritten – einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Marktteilnehmer – abgeschlossen werden, muss die ersuchende Partei eine staatliche Garantie zur Absicherung der Forderungen der Marktteilnehmer der leistenden Vertragspartei zusichern (Art. 4). Bei verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen gilt ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien als zustande gekommen, sobald das Solidaritätsangebot angenommen wird, was entsprechende Entschädigungspflichten gegenüber der leistenden Vertragspartei mit sich bringt (Art. 5). Bei den zu zahlenden Entschädigungen handelt es sich insbesondere um den Gaspreis, die Transportkosten sowie die Entschädigung für Schäden, die nach nationalem Recht infolge der hoheitlichen Massnahmen an die betroffenen Wirtschaftszweige zu leisten ist (Art. 8).