Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten
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Die schwere Mangellage nach Artikel 2 LVG entspricht dem Notfall gemäss der SoS-Verordnung.
Art. 5
Eine Solidaritätsleistung zwischen Deutschland und Italien darf die Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in der Schweiz nicht beeinträchtigen. Sollte die Versorgung dieser Verbraucherinnen und Verbraucher dennoch gefährdet werden, kommt Artikel 8 zur Anwendung. Diese Bestimmungen gewährleisten, dass die Versorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden durch die Solidaritätsmassnahmen zwischen Deutschland und Italien nicht beeinflusst wird. So kann Deutschland beispielsweise keine Kapazitäten oder Gasmengen nutzen, die für geschützte Kundinnen und Kunden in der Schweiz bestimmt sind, um einem Solidaritätsersuchen nachzukommen.
Art. 6
Die drei Vertragsparteien sorgen dafür, dass sie bei der Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen die Transportleitungen in ihren jeweiligen Netzen nicht einschränken. Das bedeutet, dass keine staatliche Eingriffe zur Begrenzung der maximalen technischen Ausnutzung der Kapazitäten vorgenommen werden.
Mit dem Artikel wird beispielsweise ausgeschlossen, dass Kapazitäten, die für die Versorgung von Schweizer Kundinnen und Kunden gebucht sind, im Rahmen der Durchführung von Solidaritätsmassnahmen enteignet werden. Umgekehrt hat auch die Schweiz dafür zu sorgen, dass keine Kapazitäten, die für die Versorgung italienischer oder deutscher Kundinnen und Kunden bestimmt sind, enteignet werden.
Art. 7
Durch Solidarität geschützte Schweizer Kundinnen und Kunden sind durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in Deutschland und Italien gleichgestellt, sofern ihre Begriffsbestimmung (Definition) mit jener in der SoS-Verordnung in Einklang steht.
Durch Solidarität geschützte Kundinnen und Kunden in der Schweiz wurden gestützt auf Artikel 2 Nummer 6 der SoS-Verordnung definiert. Diese Definition ist in Artikel 1 des Entwurfs der Verordnung über Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Gas7 enthalten, die als Information über die Rechtsetzungsarbeiten veröffentlicht wurde. Der Text dieser Verordnung wurde bereits vorbereitet und wird im Falle einer schweren Mangellage durch den Bundesrat in Kraft gesetzt, wenn Verbote und Beschränkungen notwendig sind, um den Bedarf der geschützten Verbraucherinnen und Verbraucher zu decken.
7 https://www.bwl.admin.ch/dam/bwl/de/dokumente/themen/energie/information-ueber-die-rechtsetzungsarbeiten.pdf.download.pdf/Information%20%C3%BCber%20die%20Rechtsetzungsarbeiten%20_DE.pdf