Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten

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eine Streitigkeit nicht beigelegt werden kann. Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit, kann aber mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden (Art. 14).

Art. 15 Inkrafttreten

Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

4.2 Trilaterales Solidaritätsabkommen zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien

Art. 1

Das trilaterale Abkommen ist integraler Bestandteil des bilateralen Abkommens. Im trilateralen Abkommen wird an mehreren Stellen ausdrücklich auf die Anwendbarkeit gewisser Bestimmungen des bilateralen Abkommens verwiesen. In Bezug auf die Gegenstände der Artikel 12 (geltendes Recht) und 13 (Beilegung von Streitigkeiten) des bilateralen Abkommens enthält das trilaterale Abkommen besondere Bestimmungen. Die Verpflichtungen Deutschlands und Italiens gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten gemäss der SoS-Verordnung der EU bleiben vorbehalten.

Art. 2

Von der schweizerischen zuständigen Behörde gestellte Solidaritätsersuchen müssen gemäss Artikel 3 Absatz 3 des bilateralen Abkommens sowohl an die deutsche als auch an die italienische zuständige Behörde übermittelt werden. Ebenso müssen Solidaritätsersuchen aus Deutschland oder Italien auch an die Schweiz weitergeleitet werden. Die schweizerische zuständige Behörde ist das BWL. Artikel 2 setzt somit Artikel 3 Absatz 2 des bilateralen Abkommens in den trilateralen Beziehungen um.

Deutschland und Italien haben ein Solidaritätsersuchen an alle Mitgliedstaaten, mit denen sie direkt oder indirekt verbunden sind, zu richten. Durch das trilaterale Abkommen wird dieser Grundsatz auch auf die Beziehungen zur Schweiz ausgeweitet. Die Schweiz kann hingegen nur Deutschland und Italien um Solidarität ersuchen.

Art. 3

Die zuständigen Behörden und die Transportnetzbetreiber benachrichtigen sich gegenseitig über die Buchungen und Nominierungen von Kapazitäten im Zusammenhang mit Solidaritätsmassnahmen nach Artikel 4 Absatz 5 des bilateralen Abkommens. Der Zeitpunkt dieser Benachrichtigungen wird in einer Vereinbarung über das operative Verfahren gemäss Artikel 10 geregelt.

Art. 4

Die zuständigen Behörden der drei Vertragsparteien setzen sich gegenseitig über die Ausrufung des Notfalls und über alle Änderungen von Kontaktdaten der zuständigen Behörde in Kenntnis.