Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten
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für die Festlegung von hoheitlichen Massnahmen wie Verbrauchsverboten oder Kontingentierung. Diese Verordnung ist nicht Teil des vorliegenden Geschäfts und wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden.
Seit Oktober 2023 treffen sich die schweizerischen Transportnetzbetreiber regelmässig, um die technischen Einzelheiten in Bezug auf die Anwendung der im Abkommen festgelegten Solidaritätsmechanismen zu klären. Es haben auch Treffen mit den deutschen und italienischen Transportnetzbetreibern stattgefunden, mit dem Ziel, eine Vereinbarung über das operative Verfahren auszuarbeiten und spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des trilateralen Abkommens zu unterzeichnen.
2.3 Verpflichtungskredite
Für die finanziellen Verpflichtungen, die dem Bund im Falle einer Durchführung von Solidaritätsmassnahmen entstehen können, bedarf es zweier Verpflichtungskredite. Der Inhalt der erforderlichen Kreditbeschlüsse wird in Kapitel 5 dargelegt.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die in den beiden Solidaritätsabkommen festgelegten Massnahmen entsprechen jenen, die in der Europäischen Union (EU) vorgesehen sind. Diese sind in Artikel 13 der SoS-Verordnung aufgeführt und werden als letztes Mittel angewandt, wenn der Notfall (die letzte der drei Krisenstufen, entspricht der schweren Mangellage in der Schweiz) vom ersuchenden Mitgliedstaat ausgerufen wurde. Dies bedeutet, dass alle Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs der nicht geschützten Kundinnen und Kunden bereits ergriffen wurden. Mit den Solidaritätsmassnahmen soll die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden, wie Haushalten, Spitälern und Notdiensten, sichergestellt werden. Ein Solidaritätsersuchen muss an alle Mitgliedstaaten übermittelt werden, die direkt oder indirekt mit dem ersuchenden Staat verbunden sind. Wenn um Solidarität ersucht wird, führt bzw. führen daher der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten mit dem günstigsten Angebot entsprechende Solidaritätsmassnahmen durch, bis die Nachfrage der geschützten Verbraucherinnen und Verbraucher des ersuchenden Staats gedeckt ist.
Gemäss der SoS-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten ein Solidaritätsabkommen mit jenen Mitgliedsstaaten abschliessen, mit denen sie entweder direkt oder indirekt über ein Drittland, wie die Schweiz, verbunden sind. Ein Solidaritätsabkommen mit einem Drittland, selbst wenn dieses Gas von einem Mitgliedstaat in einen anderen durchleitet, ist nicht obligatorisch, wird aber in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung ausdrück-