Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten

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- Das trilaterale Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, da dieses an der wirtschaftlichen Landesversorgung der Schweiz teilhat. Nach den Artikeln 7 und 8 Absatz 2 des Vertrags vom 29. März 19233 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet ermächtigt das Fürstentum Liechtenstein die Schweizerische Eidgenossenschaft, es bei Unterhandlungen mit dritten Staaten über den Abschluss von Handels- und Zollverträgen, die während der Geltungsdauer dieses Vertrages stattfinden, zu vertreten und diese Verträge mit Wirksamkeit für das Fürstentum abzuschliessen (Art. 13). Die Leiterin des liechtensteinischen Amts für Volkswirtschaft wurde konsultiert und stimmte Artikel 13 des Abkommens und dessen Aufnahme in das Abkommen zu.

- Die Verpflichtungen Deutschlands und Italiens gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten gemäss der SoS-Verordnung der EU bleiben vorbehalten (Art. 1).

2.2 Umsetzung im innerstaatlichen Recht

Im Unterschied zu Deutschland und Italien besteht in der Schweiz kein Gasversorgungsgesetz, welches als Grundlage für die Umsetzung des Solidaritätsabkommens dienen könnte. Jedoch kann der Bundesrat gemäss Artikel 61 Absatz 2 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20164 (LVG) zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen auch dann wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, wenn im Inland keine Mangellage droht oder besteht. Diese Bestimmung dient als Gesetzesgrundlage für eine vom Bundesrat zu erlassende Verordnung über die Umsetzung des Solidaritätsabkommens in der Schweiz.

Die öffentliche Aufgabe der operativen Umsetzung des Solidaritätsabkommens soll gestützt auf Artikel 31, 57 und 60 Absatz 1 Buchstabe c LVG an die Swissgas AG übertragen werden. Die Übertragung ist erforderlich, da es in der Schweiz aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage keinen von der Gaswirtschaft entflochtenen Marktgebietsverantwortlichen gibt, der die Aufgabe wahrnehmen könnte. Die Swissgas AG ist für die Aufgabe geeignet, da sie über langjährige Erfahrungen im Netzbetrieb und den zu-gehörigen Transportaktivitäten mitbringt. Zudem ist sie im Besitz der für die Schweiz bestimmten Kapazitäten der Transitgasleitung. Es gibt keine vergleichbare Organisation in der Schweizer Gaswirtschaft, die diese Aufgabe anstelle der Swissgas AG übernehmen könnte.

Die Beauftragung der Swissgas AG soll mittels einer Verordnung erfolgen. Es ist geplant, dass die Verordnung das Ersuchen, das Leisten und die Entschädigung der Solidarität zugunsten der geschützten Kundinnen und Kunden durch die Swissgas AG regelt. Der Swissgas AG würden nur operative Aufgaben übertragen. Die regulatorischen Zuständigkeiten im Solidaritätsfall würden beim Bund verbleiben, insbesondere

3 SR 0.631.112.514

4 SR 531