Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten

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– massgebend wäre der höhere der beiden Preise (Art. 8 des bilateralen Abkommen). Weiter müsste der Bund sämtliche Entschädigungen ausgleichen, die gemäss dem jeweiligen innerstaatlichen Recht aufgrund der verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen zu entrichten wären. Genannt werden im bilateralen Abkommen namentlich die Entschädigung der Wirtschaftszweige, die von Lieferreduzierungen betroffen sind (Kontingentierung), Schäden bei Gasspeicheranlagen aufgrund ausserordentlicher Nutzung und Kosten für aussergerichtliche und gerichtliche Verfahren. Ferner müsste der Bund auch für die Transportkosten bis zum Lieferpunkt aufkommen. Diese Zahlungspflicht gilt unabhängig von der tatsächlich bezogenen Gasmenge (Art. 6 Abs. 6 des bilateralen Abkommens).

Die Zahlungsmodalitäten für verpflichtende Solidaritätsmassnahmen sind in Artikel 9 des bilateralen Abkommens geregelt. Vorgesehen ist, dass sich die Vertragsparteien nach Beendigung der Solidaritätsmassnahmen über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der Übermittlung der abschliessenden Rechnung verständigen. Es kann vorher eine Zwischenrechnung gestellt werden. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Erhalt der Rechnung resp. der Zwischenrechnung. Der Verzugszins liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

Falls die Schweiz der Ansicht ist, dass die in Rechnung gestellten Kosten zu hoch sind, kann sie gemäss Artikel 11 des trilateralen Abkommens das Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht wird dann prüfen, ob die Rechnungsstellung mit dem Recht der leistenden Vertragspartei konform ist.

Die Finanzierung und Überwälzung der Kosten auf die inländischen Gaskunden gestaltet sich (sowohl bei freiwilligen als auch bei verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen) wie folgt: Gestützt auf die Artikel 31, 57 und 60 Absatz 1 Buchstabe c LVG würde die Swissgas mit der operativen Umsetzung betraut. Die weiteren Marktteilnehmer würden vom Bundesrat gestützt auf Artikel 31 LVG zur Mitwirkung verpflichtet. Die Swissgas wäre insbesondere zuständig für den Kauf der Gasmengen und deren diskriminierungsfreie Weitergabe an Lieferanten, die in der Schweiz (inkl. Fürstentum Liechtenstein) tätig sind.

Bei freiwilligen Solidaritätsmassnahmen würden die zum vorgängigen Erwerb notwendigen Mittel vom Bund entweder per Staatsgarantie abgesichert (erster Kredit) oder der Bund würde Swissgas Geld vorschiessen (Finanzierungskredit, resp. zweiter Kredit). Refinanziert würde diese Vorleistung aus dem von der Swissgas AG erzielten Verkaufserlös. Damit würden allfällige Vorschüsse des Bundes zurückbezahlt. Durch den Verkauf der Gasmengen ist eine Überwälzung der Kosten über das Netznutzungsentgelt nicht notwendig und das Verursacherprinzip ist sichergestellt.

Bei den hoheitlichen Solidaritätsmassnahmen würde der Bund durch die Annahme des hoheitlichen Angebots direkt Vertragspartei. Der Bund würde die Kosten für die hoheitlich geleistete Solidarität an die Swissgas AG verrechnen. Diese würde wiederum die Kosten an die Gasverbraucher weiterverrechnen.

Kosten eines Solidaritätsersuchens an die Schweiz

Im Falle eines Solidaritätsersuchens aus Deutschland oder Italien gestalten sich die finanziellen Auswirkungen spiegelbildlich. Grundlegend ist auch hier die Unterschei-