Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten

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über die verfügbare Gasmenge, den Lieferpunkt sowie die voraussichtlichen Kosten der Solidaritätsmassnahmen enthalten muss (Abs. 2 und 3). Zudem muss die Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden der leistenden Vertragspartei jederzeit gewährleistet sein (Abs. 5). Wird das Angebot angenommen (sehr kurze Fristen, vgl. Abs. 9), gilt ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien als zustande gekommen und die leistende Vertragspartei setzt die notwendigen hoheitlichen Massnahmen um, um die im Vertrag vereinbarten Gasmengen zur Verfügung zu stellen (Abs. 10). Ist eine Online-Plattform vorhanden, so müssen die Angebote über diese ausgewählt und angenommen werden (Abs. 11).

Art. 6 Transport und Übernahme der Gasmengen bei der Durchführung verpflichten-

der Solidaritätsmassnahmen

Die leistende Vertragspartei trägt das Risiko für den Transport zum Lieferpunkt (Abs. 3), während die ersuchende Partei das Risiko für den Transport durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats trägt (Abs. 4). Die Zahlungsverpflichtungen gelten unabhängig von der tatsächlichen Übernahme der Gasmengen (Abs. 6). Relevante Drittländer müssen so weit wie möglich einbezogen werden, um zu einer Vereinbarung über das operative Verfahren zwischen den Transportleitungsnetzbetreibern hinsichtlich des Transports an den Lieferpunkten zu kommen (Abs. 7).

Art. 7 Ende der Solidaritätsmassnahmen

Die Massnahmen werden nicht mehr durchgeführt, wenn die EU-Kommission erklärt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn kein erneutes Solidaritätsersuchen erfolgt oder wenn die Gasversorgung der leistenden Vertragspartei (v. a. der geschützten Kundinnen und Kunden) nicht mehr gewährleistet werden kann.

Art. 8 Entschädigung für verpflichtende Solidaritätsmassnahmen

Die Entschädigung für die im Rahmen der verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen gelieferte Gasmenge umfasst insbesondere den «aktuellen» Gaspreis und die Transportkosten zum Lieferpunkt. Entschädigungen für Schäden, die Wirtschaftszweigen aufgrund der Anwendung von hoheitlichen Massnahmen entstehen, werden nur in Rechnung gestellt, wenn sie nicht bereits Bestandteil des Gaspreises sind (Abs. 1). Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen der leistenden Vertragspartei, die dem Abkommen als Anlagen beigefügt sind (Abs. 2). Die endgültige Entschädigung kann von dem im Angebot genannten Betrag abweichen. Die Differenz muss bezahlt oder rückerstattet werden (Abs. 5).

Art. 9–14

Die Bestimmungen zu den Zahlungsmodalitäten (Art. 9), zur Einhaltung der Verpflichtungen zur Solidarität auf nationaler Ebene (Art. 10), zu den Kommunikationsmitteln (Art. 11) und zum anwendbaren Recht (Art. 12) erfordern keine vertieften Erläuterungen. Nach Artikel 13 greift der Europäische Gerichtshof als Schiedsgericht ein, wenn