Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten

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Diese Schiedsabrede weist weder dem Gerichtshof der Europäischen Union noch dem schweizerischen Bundesgericht eine aktive Rolle zu.

Art. 12

Die Modalitäten für die Entschädigung durch die ersuchende Vertragspartei beruhen auf den in den Artikeln 8 und 9 des bilateralen Abkommens festgelegten Verfahren. Diese Entschädigung umfasst unter anderem den Gaspreis, die Entschädigung für Schäden im Zusammenhang mit hoheitlichen Massnahmen sowie die Kosten für den Gastransport. Artikel 12 ergänzt die beiden oben genannten Artikel des bilateralen Abkommens, indem er präzisiert, wie der Gaspreis berechnet wird, wenn es sich bei der leistenden Vertragspartei um die Schweiz handelt (arithmetisches Mittel der verfügbaren Preise an den deutschen, französischen und italienischen Börsen), und er verweist in Verbindung mit Anlage 1 des trilateralen Abkommens auf Artikel 38 LVG für die Festlegung der Höhe der Entschädigung für Schäden an betroffenen Wirtschaftszweigen.

Art. 13

Gemäss dem Vertrag vom 29. März 192310 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet beteiligt sich das Fürstentum Liechtenstein an den Massnahmen zur wirtschaftlichen Landesversorgung der Schweiz. Folglich ist Liechtenstein ebenfalls an die Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen gebunden.

Art. 14

Das trilaterale Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind (Abs. 2). Es wird beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert (Abs. 3). Die Kündigung ist jederzeit möglich und wird sechs Monate nach der schriftlichen Kündigung durch eine der Vertragsparteien, gemäss Artikel 14 des bilateralen Abkommens, wirksam (Abs. 4).

Die Anwendbarkeit des trilateralen Abkommens hängt vom bilateralen Abkommen ab. Mit anderen Worten: Das trilaterale Abkommen kann nicht vor dem bilateralen Abkommen in Kraft treten. Ebenso würde eine Kündigung des bilateralen Abkommens auch für das trilaterale Abkommen wirksam werden. Ausserdem ist es möglich, dass das bilaterale Abkommen vor dem trilateralen Abkommen in Kraft tritt, zum Beispiel wenn das Schweizer Parlament das trilaterale Abkommen und die Verpflichtungskredite nach den zuständigen deutschen und italienischen Instanzen annimmt.

10 SR 0.631.112.514