Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten
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dung zwischen freiwilligen und verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen. Bei freiwilligen Solidaritätsmassnahmen wäre der Bund finanziell nicht involviert. Die Gaslieferverträge würden von den betreffenden Marktteilnehmer der Schweiz selbstständig abgeschlossen und ihre Forderungen würden vom ausländischen Staat sichergestellt (Art. 4 Abs. 2 des bilateralen Abkommens). Bei hoheitlichen Solidaritätsmassnahmen, müsste die wirtschaftliche Landesversorgung diejenigen Schweizer Gaskunden, die nicht durch Solidarität geschützt sind, gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 LVG rationieren. Gestützt auf Artikel 38 LVG könnte der Bund diesen Kunden Abgeltungen zusprechen. Das um Solidarität ersuchende Land würde gegenüber dem Bund kompensationspflichtig. Zunächst müsste es für den Gaspreis und die Transportkosten aufkommen. Der Gaspreis ermittelt sich gemäss Artikel 12 des trilateralen Abkommens aus dem Durchschnitt der letzten verfügbaren Spotmarktpreise in Italien, Frankreich und Deutschland. Weiter müssten insbesondere die besagten Abgeltungen ausgeglichen werden. Auch hier entstünde dem Bund demnach nur vorübergehend eine finanzielle Last. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Entschädigung, die den ungeschützten Schweizer Kunden vorläufig ausgezahlt wurde, nicht vollständig durch die von Deutschland oder Italien geschuldete Zahlung gedeckt wird, z. B. wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass die Entschädigung zu hoch angesetzt wurde. Dieses Risiko ist aber insofern beschränkt, als dass das Schiedsgericht nachweisen müsste, dass Gesetz und Verordnung durch die Schweiz unzutreffend ausgelegt und angewendet worden sind.
Abschätzung der möglichen Kosten
Eine Studie im Auftrag des Bundesamtes für Energie (BFE)11 zeigt für ein Solidaritätsersuchen der Schweiz, abhängig vom jeweiligen Szenario, Kosten in einer Bandbreite von 304 Millionen Franken bis 3’704 Millionen Franken. Die Kostenschätzung im Szenario «Schlimmster Fall» ist demnach mehr als zehn Mal so hoch wie die Kostenschätzung für das Szenario «Basis». Die Dauer der Solidaritätsmassnahmen ist im Szenario «Basis» nur halb so lang, gleichzeitig sind die nachgefragte Menge sowie die Kosten pro Mengeneinheit (CHF/MWh) um mehr als die Hälfte geringer, da im Szenario «Basis» von freiwilligen und im «schlimmsten Fall» von hoheitlichen Massnahmen ausgegangen wird und im Szenario «Basis» weiterhin ein Teil der Gasmengen aus Frankreich bezogen werden kann.
Da die potenziell zu kontingentierenden Gasmengen geringer sind als die Mengen, welche bei einem Solidaritätsersuchen der Schweiz aus dem Ausland benötigt würden
– der Gasverbrauch der geschützten Kunden ist grösser als der Gasverbrauch der nicht geschützten Kunden –, ist davon auszugehen, dass die Bandbreite der möglichen Kosten im Falle eines Solidaritätsersuchen aus Italien oder Deutschland vergleichsweise tiefer liegt.
11 Die Fontier Economics Studie zur Abschätzung der Kosten eines Solidaritätsersuchens wird auf den BFE-Internetseite publiziert:Gasversorgungsgesetz (admin.ch)