Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

5.2 Zweck und Höhe der Verpflichtungskredite

Damit Solidaritätsleistungen in einem Notfall effektiv in Anspruch genommen werden können, sind zwei Verpflichtungskredite notwendig. Der erste Kredit wird für die Staatsgarantie benötigt, mit welcher der Bund für die Bezahlung von freiwilligen Massnahmen von Deutschland oder Italien durch die Swissgas AG garantieren muss. Dieser erste Kredit dient einzig dieser Garantie. Der zweite Kredit ist erstens zur Bezahlung der verschiedenen Entschädigungen vorgesehen, die im Zusammenhang mit verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen zu leisten sind. Er wird also zum einen für den Fall benötigt, dass der Bund für hoheitliche Massnahmen die in Deutschland oder Italien ergriffen werden, Entschädigung leisten muss. Zum anderen deckt dieser zweite Kredit Entschädigungen ab, die – gestützt auf Artikel 38 LVG – an inländische Verbraucher geleistet werden müssen, wenn die Schweiz für Deutschland oder Italien Solidaritätsleistungen erbringen und hierzu Kontingentierungen verhängen muss. Zweitens könnte der zweite Kredit auch für die Bezahlung von freiwilligen Solidaritätsmassnahmen von Deutschland oder Italien in Anspruch genommen werden, falls diese von der Gasbranche, insbesondere der Swissgas AG, nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden können.

Die Höhe des ersten beantragten Verpflichtungskredits beträgt 300 Millionen Franken für eine Staatsgarantie. Dieser Betrag leitet sich aus dem Szenario «Basis» der oben genannten Studie zu Kostenschätzungen ab, welche im Auftrag des BFE durchgeführt wurde. Das Szenario «Basis» geht von Solidaritätsleistungen seitens Italiens oder Deutschlands an die Schweiz aufgrund von freiwilligen Massnahmen aus. Bei freiwilligen Massnahmen würde die Swissgas AG das Gas im Auftrag des Bundes kaufen, der Bund sichert die Käufe mit einer Staatsgarantie ab.

Die Höhe des zweiten beantragten Verpflichtungskredits für eine allfällige Finanzierung des Bundes ist im unteren Bereich der Kostenabschätzungen angesiedelt und beträgt 1 Milliarde Franken. Damit wird der Eintretenswahrscheinlichkeit der verschiedenen Szenarien Rechnung getragen. Zudem hat der Bundesrat täglich die Möglichkeit, die Mengen und damit die Kosten zu bestimmen. Gemäss dem Szenario «schlimmster Fall» mit hoheitlichen Massnahmen seitens Italiens oder Deutschlands zugunsten der Schweiz würde der zweite Kredit von 1 Milliarde Franken für gut eine Woche Inanspruchnahme von Solidarität reichen. Sollte sich in der konkreten Versorgungskrise abzeichnen, dass die Verpflichtungskredite nicht ausreichen, werden Zusatzkredite beantragt. Dazu wird angesichts der mutmasslichen Zeitverhältnisse in der Regel das dringliche Verfahren unter Einbezug der Finanzdelegation nötig sein. Im Falle von Zahlungen des Bundes an die in der Schweiz kontingentierten Kunden könnten Zwischenrechnungen an Deutschland oder Italien für die erbrachten Solidaritätsleistungen gestellt werden.

5.3 Bundesbeschluss zum Verpflichtungskredit für eine staatliche Garantie auf-

grund des trilateralen Gas-Solidaritätsabkommens

Art. 1

Artikel 1 enthält den Verpflichtungskredit für staatliche Garantien, die der Bund bei der Inanspruchnahme von freiwilligen Solidaritätsmassnahmen aus Italien oder Deutschlands gegebenenfalls aussprechen muss. Eine staatliche Garantie ist namentlich dann