Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten

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lich als Möglichkeit vorgesehen. Bis Juli 2023 wurden nur acht Abkommen geschlossen.5 Vor dem Hintergrund der Energiekrise legte die EU-Kommission Ende 2022 Standardvorschriften6 für Mitgliedstaaten fest, die kein Solidaritätsabkommen unterzeichnet haben. So wird sichergestellt, dass jeder Mitgliedstaat von Solidaritätsmassnahmen eines anderen Mitgliedstaats profitieren kann, auch wenn kein bilaterales Solidaritätsabkommen besteht. Diese neuen Standardvorschriften gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2024 und enthalten Bestimmungen über den Zeitplan, die gelieferten Mengen und die Entschädigung. Sie klären zahlreiche Punkte der bilateralen Abkommen und dürften daher dazu führen, dass deutlich weniger bilaterale Solidaritätsabkommen abgeschlossen werden und somit auch weniger Abkommen mit der Schweiz zustande kommen - zumindest solange die Standardvorschriften gültig sind.

In der SoS-Verordnung sind auch Bestimmungen zur Gasversorgungssicherheit zu finden die Massnahmen umfassen, die zur Sicherstellung der Gasversorgung auf nationaler oder regionaler Ebene ergriffen wurden oder zu ergreifen sind; bspw. die Erstellung von Notfall- und Präventionsplänen. Diese Bestimmungen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bilateralen und dem trilateralen Abkommen und haben für die Schweiz nur indirekte Auswirkungen.

Im Ingress des trilateralen Abkommens sind die wichtigsten Rechtsakte der EU im Bereich der Gasversorgung aufgeführt. Allfällige Verweise auf EU-Recht, die auch für die Schweiz relevant sind, können sich dadurch ergeben, dass das trilaterale Abkommen integraler Bestandteil des bilateralen Abkommens ist – und dieses punktuell Bezug auf EU-Recht nimmt. Dabei handelt es sich um eine statische Verweisung mit Angabe der Fundstelle der betreffenden Rechtstexte. Solche Verweise haben nur eine begrenzte Wirkung, da die zentralen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien detailliert und umfassend in den Abkommen geregelt sind, insbesondere was die finanziellen Verpflichtungen betrifft. Das EU-Recht könnte bei der Auslegung des trilateralen Abkommens bis zu einem gewissen Grad eine Rolle spielen, da das Abkommen auf einem Konzept des EU-Rechts beruht. Das trilaterale Abkommen sieht in einigen Punkten eine Sonderregelung für die Schweiz vor. Dies ist insbesondere der Fall bei der Festlegung des zu berücksichtigenden Gaspreises.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Das trilaterale Abkommen ist integraler Bestandteil des bilateralen Abkommens. Der Inhalt des bilateralen Abkommens wird im Rahmen dieser Vernehmlassung jedoch nicht behandelt. Die Erläuterungen zum Inhalt der Artikel des bilateralen Abkommens

5 Deutschland–Dänemark, Deutschland–Österreich, Italien–Slowenien, Estland–Lettland, Litauen–Lettland, Estland–Finnland, Slowenien–Kroatien und Dänemark–Schweden.

6 Art. 27 und 28 der Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas, ABl. L 335, 29.12.2022, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2919, ABl. L 2023/2919, 29.12.2023.