Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten

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1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Vorlage entspricht dem Ziel 25 der Legislaturplanung 2023–2027, wonach die Schweiz die Sicherheit und Stabilität der Energieversorgung sicherzustellen und den Ausbau der inländischen Produktion von erneuerbaren Energien zu fördern hat.

Sie wurde nicht in die Finanzplanung des Bundes aufgenommen. Für die Vorlage sind Verpflichtungskredite erforderlich (siehe Kapitel 5).

Das Vorhaben steht im Einklang mit der Energiestrategie des Bundesrates, welche insbesondere die Beibehaltung der hohen Energieversorgungssicherheit der Schweiz zum Ziel hat.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Inhalt

Das trilaterale Abkommen zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien ist integraler Bestandteil des bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und Italien über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung. Beide Abkommen wurden am 19. März 2024 in Berlin unterzeichnet. Im trilateralen Abkommen wird an mehreren Stellen auf die einschlägigen Bestimmungen des bilateralen Abkommens verwiesen. Ausserdem behandelt das trilaterale Abkommen einige spezifische Aspekte der Beziehungen zwischen der Schweiz und den beiden anderen Vertragsparteien, die einer besonderen Regelung bedürfen.

Das bilaterale Abkommen stützt sich auf Artikel 13 der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abkommen geltenden Verordnung (EU) 2017/1938 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung2 (nachfolgend: SoS-Verordnung). Die bisher abgeschlossenen Solidaritätsabkommen für Gas folgen daher einem einheitlichen Muster. Folgende Punkte des bilateralen Abkommens sind hervorzuheben:

- Die Solidaritätsmassnahmen werden als letztes Mittel angewandt, wenn der Notfall (die letzte der drei in Art. 11 Abs. 1 der SoS-Verordnung definierten Krisenstufen) von der ersuchenden Vertragspartei ausgerufen wurde und alle Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von nicht geschützten Kundinnen und Kunden oder zur Erhöhung des Angebots bereits umgesetzt wurden. Das heisst, die Vertragsparteien können nur dann um Solidarität ersuchen, wenn sie nicht

2 Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. L 280, 28.10.2017, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1032, ABl. L 173, 30.6.2022, S. 17.