Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten

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Art. 8

Sollte die Versorgung der durch Solidarität geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden trotz der Vorgabe in Artikel 5 durch Solidaritätsmassnahmen zwischen Deutschland und Italien gefährdet werden, so sind die zuständigen Behörden verpflichtet, gemeinsam geeignete Massnahmen, zum Beispiel die Gewährleistung von Transportkapazitäten, zu treffen, damit die Versorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden wieder sichergestellt ist.

Art. 9

Die Schweiz hat das Recht, Deutschland und Italien ein Solidaritätsersuchen zu unterbreiten. Umgekehrt haben auch Deutschland und Italien das Recht, ein solches Ersuchen an die Schweiz zu richten, und zwar gemäss den Verfahren des bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und Italien. Der Verweis auf die Regelungen des bilateralen Abkommens stellt unmissverständlich klar, dass für die Unterbreitung eines Solidaritätsersuchens die Ausrufung einer schweren Mangellage oder des Notfalls nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der SoS-Verordnung sowie die Durchführung aller möglichen Massnahmen im Hoheitsgebiet vorausgesetzt werden. Im Fall der Schweiz bedeutet das, dass die vorsorglichen Massnahmen (z. B. Kauf von Optionen, Nutzung von Speicheranlagen) und die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung nicht ausreichen, um die Nachfrage der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden zu decken. Die Schweiz muss die erforderlichen Massnahmen auch umsetzen, wenn Deutschland oder Italien ein Solidaritätsersuchen stellt. In dieser Situation ist es möglich, wenn auch nicht sehr wahrscheinlich, dass in der Schweiz noch keine Mangellage herrscht. Artikel 61 Absatz 2 LVG sieht die Möglichkeit vor, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen auch wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zu ergreifen, wenn im Inland keine Mangellage droht oder besteht.8 Nach Artikel 2 des trilateralen Abkommens in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 des bilateralen Abkommens muss die Schweiz ein Solidaritätsersuchen immer sowohl an Deutschland als auch an Italien richten. Umgekehrt dürfen auch Deutschland und Italien nicht ausschliesslich die Schweiz um Solidarität ersuchen.

In Bezug auf die Form und die Bearbeitung des Solidaritätsersuchens sowie die jeweiligen Fristen sind die entsprechenden Bestimmungen des bilateralen Abkommens massgebend. Dies gilt insbesondere für die operative Abwicklung der freiwilligen und verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen, auch in finanzieller Hinsicht. Zudem besteht die Pflicht, eine staatliche Garantie für freiwillige Solidaritätsmassnahmen und eine staatliche Entschädigung für verpflichtende Solidaritätsmassnahmen zu gewährleisten.

Art. 10

Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass ihre jeweiligen Transportnetzbetreiber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des trilateralen Abkommens eine Vereinbarung über das operative Verfahren abschliessen. In dieser Vereinbarung müssen

8 Als Mitglied der Internationalen Energieagentur (IEA) ist die Schweiz beispielsweise verpflichtet, sich solidarisch an den gemeinsamen Aktionen der IEA zur Bewältigung der Ölknappheit zu beteiligen, auch wenn sie nicht direkt davon betroffen ist.