Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten

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erleichtern allerdings das Verständnis der Funktionsweise des Solidaritätsmechanismus, der auch für die Umsetzung des trilateralen Abkommens relevant ist.

4.1 Bilaterales Solidaritätsabkommen zwischen Deutschland und Italien

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 1 des Abkommens legt den Gegenstand und den Geltungsbereich der Solidarität fest.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Die wichtigsten Begriffe wie «freiwillige Solidaritätsmassnahmen» oder «verpflichtende Solidaritätsmassnahmen» werden in Absatz 2 dieses Artikels beschrieben oder referenziert. In Absatz 1 wird ausserdem zum Verständnis der Begriffe auf die wichtigsten EU-Rechtsakte zum Gasbinnenmarkt verwiesen (z. B. «durch Solidarität geschützte Kundinnen und Kunden»).

Art. 3 Solidaritätsersuchen

Das Solidaritätsersuchen ist von der zuständigen Behörde und nur als letztes Mittel bei Ausrufung des Notfalls zu stellen. Es muss an alle Mitgliedstaaten übermittelt werden, die direkt oder indirekt über ein Drittland mit dem ersuchenden Staat verbunden sind. Die EU-Kommission muss darüber informiert werden (Abs. 1–3). Das Solidaritätsersuchen hat verschiedene Angaben wie die benötigte Gasmenge, den Lieferpunkt und - tag und die Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung zu enthalten (vgl. Abs. 4). Es muss für jeden Gastag separat gestellt und bearbeitet werden (Abs. 6).

Art. 4 Durchführung freiwilliger Solidaritätsmassnahmen

Die leistende Vertragspartei muss unverzüglich freiwillige Solidaritätsmassnahmen durchführen (Abs. 1). Das bedeutet, dass sie die Marktteilnehmer in ihrem Hoheitsgebiet ermitteln muss, die bereit sind, auf Vertragsbasis bestimmte Gasmengen zu liefern. Liegen Angebote vor (z. B. auf einer dafür vorgesehenen Plattform, vgl. Abs. 6), obliegt es der ersuchenden Vertragspartei, sich die benötigten Gasmengen zu beschaffen, indem sie Verträge mit den entsprechenden Marktteilnehmern abschliesst. Die leistende Vertragspartei wird nicht Vertragspartner dieser Verträge und haftet auch nicht für ihre Erfüllung (Abs. 2). Wenn die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Drittpartei (einen Marktteilnehmer, der auf ihrem Hoheitsgebiet tätig ist) Verträge über auf freiwilligen Massnahmen beruhende Angebote abschliessen lässt, hat sie staatliche Garantien abzugeben (Abs. 3).

Art. 5 Durchführung verpflichtender Solidaritätsmassnahmen

Wenn die freiwilligen Angebote immer noch nicht ausreichen, um die Nachfrage der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden zu decken, kann die ersuchende Vertragspartei ein neues Ersuchen stellen (Abs. 1). Die leistende Vertragspartei gibt daraufhin ein Angebot für den darauffolgenden Tag ab, das Angaben unter anderem