Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten

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insbesondere die Prozesse festgelegt werden, die auf Ebene der Transportnetzbetreiber zur Gewährleistung einer korrekten und raschen Anwendung der Solidaritätsmassnahmen einzurichten sind.

Art. 11

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sollen in einem ersten Schritt, durch die zuständigen Behörden beigelegt werden. Ist dies nicht möglich, kann jede Vertragspartei die Befassung eines Ad-hoc-Schiedsgerichts verlangen. Dieses entscheidet verbindlich über alle Streitfälle, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist eine Viererbesetzung vorgesehen. Jede der drei Vertragsparteien nominiert einen Schiedsrichter. Diese drei Schiedsrichter einigen sich auf eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden aus einem Drittstaat. Falls sie darüber nicht einig werden, wird der Vorsitz über den internationalen Gerichtshof bestellt.

Für die Anwendung des Abkommens sieht die Schiedsgerichtsklausel in Absatz 5 unter anderem vor, dass das Abkommen in Einklang mit dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 19699 über das Recht der Verträge und anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden völkerrechtlichen Regeln und Grundsätzen auszulegen ist. Das Schiedsgericht prüft und entscheidet, ob nationale Massnahmen im Einklang mit dem Abkommen sind. Je nach Fragestellung wird das Schiedsgericht auch die Bestimmungen des bilateralen Abkommens auslegen müssen, um einen Streitfall unter dem trilateralen Abkommen zu entscheiden, weil das trilaterale Abkommen ein Bestandteil des bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und Italien ist und auf dieses Bezug nimmt. Das nationale Recht - und zu diesem gehört neben dem jeweils nationalen Recht im Verhältnis zu Italien und Deutschland auch das EU-Recht – kann das Schiedsgericht als Tatsache («matter of fact») gemäss der jeweiligen vorherrschenden nationalen Praxis heranziehen, wobei es dieses so auslegen und anwenden muss, wie ein nationales Gericht dieses auslegen und anwenden würde. Diesbezüglich ist relativierend festzuhalten, dass die Auslegung des nationalen Rechts durch das Schiedsgericht keine Verbindlichkeit für die Rechtsanwendung durch die Behörden der Vertragsparteien erlangt. Auch kann das Schiedsgericht keine innerstaatlichen Rechtsakte aufheben. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist einzig im Verhältnis zwischen den Streitparteien wirksam.

Gemäss den trilateralen Abkommen richtet sich die Entschädigung an die nicht durch Solidarität geschützten Gaskunden, v.a. die Industrie, nach nationalem Recht. Diese Kunden erfahren Einschränkungen der Gasversorgung bei der Umsetzung von hoheitlichen Massnahmen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen könnte das Schiedsgericht prüfen, ob das nationale Recht bei der Festlegung der Entschädigung gemäss der vorherrschenden nationalen Praxis angewendet wurde. Dabei kann es sich insbesondere auch zur Bemessung der Entschädigungen äussern.

9 SR 0.111