Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 27 Seiten

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von der Swissgas zum Selbstkostenpreis weiterverkauft. Die Gasversorger wären zur Mitwirkung verpflichtet.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gaswirtschaft

Falls sich die Schweiz nicht in einer Gasmangellage befindet, hat das trilaterale Abkommen keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

Im Falle einer Mangellage eröffnet es die Möglichkeit, dass die Haushalte und die weiteren geschützten Gaskunden unter Anwendung des trilateralen Abkommens weiterhin mit Gas aus Deutschland oder Italien beliefert werden können. Wie in Kapitel 5.1 erwähnt, werden die Kosten, die durch den Kauf von Gas im Rahmen der Solidaritätsmassnahmen entstehen, von den Endkunden getragen, die von diesen Massnahmen profitieren, d. h. von den geschützten Kunden. Zweistoffanlagen sowie die industriellen Gasverbraucher, welche nicht unter die Kategorie der geschützten Kunden fallen, könnten im Falle einer Notlage in Italien oder Deutschland freiwillig Gas zu einem selbst gewählten Preis anbieten. Zudem könnten sie im Rahmen von hoheitlichen Massnahmen (verpflichtende Solidarität) gegen eine Entschädigung umgeschaltet respektiv kontingentiert werden. Geschützte Kunden könnten auch verpflichtet werden, ihren Verbrauch zu beschränken.

Seitens der Unternehmen der Gaswirtschaft ist für die Vorbereitung ein Vertrag zwischen den Schweizer Transportnetzbetreibern und den italienischen und deutschen Transportnetzbetreibern notwendig. Zudem dürfte die Swissgas AG mit einem Auftrag für Vorbereitungsarbeiten betraut und entsprechend entschädigt werden. Ansonsten fallen im Normalbetrieb keine Kosten an. Im Notfall werden alle Schweizer Gaslieferanten und Netzbetreiber von der Umsetzung der Massnahmen betroffen sein. Die Organisation der Umsetzung wird in den entsprechenden noch zu erlassenden Verordnungen der wirtschaftlichen Landesversorgung konkretisiert (vgl. Kapitel 2.2).

6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Das Abkommen eröffnet die Möglichkeit, in einer Mangellage im Rahmen einer Anforderung von Solidarität weiterhin Gas zum Heizen der Haushalte oder für den Betrieb von essenziellen Diensten bereitzustellen.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG] und